Grundsätzliches
Der Bonus ist eine etablierte Entschädigungsform.
Statistiken
Statistische Angaben zur Verbreitung von Boni im Allgemeinen und zu ihrem Anteil an der Gesamtlohnsumme in den Unternehmen fehlen.
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
Die Lohnerhebung des Bundesamts für Statistik von 2002 ergab allgemein folgende Daten für Boni-Zahlungen:
- Anteil aller Arbeitnehmer mit Bonuszahlungen
- 25,3 %
- Tendenz steigend
- Ermessensabhängige Bonuszahlungen
- in der Wirtschaftspraxis vorwiegend zu anzutreffen
- Hochlohnbranchen
- 30 % bis 80 %
- Niedriglohnbranchen
- 10 % bis 35 %
Studien eines Beratungsunternehmens
Gemäss Studie eines Beratungsunternehmens (2003) sollen Sonderzahlungen in Form eines Bonus in folgenden Funktionen ausgerichtet worden sein:
- Top-Manager
- ca. 75 %
- Geschäftsleitungsmitglieder
- ca. 15 %
- Direktor
- ca. 10 %
- Abteilungsleiter
- ca. 10 %
Praxiserfahrung
In der Anwaltspraxis wird immer wieder festgestellt, dass CEO’s, Top Kader und Börsenhändler bei sehr gutem Geschäftsgang Boni erhalten, die den Fixlohn übertreffen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.