Einleitung
Malus heisst Verlustbeteiligung.
Grundsätze
- Eine echte arbeitsrechtliche Verlustbeteiligung ist unzulässig.
- Eine Verlustbeteiligung könnte nur bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verabredet werden.
- Bonuskürzung bei Unternehmensverlust (zB auf 50 %) ist keine Verlustbeteiligung, aber oft anzutreffen.
- Unzulässigkeit der Arbeitnehmerverpflichtung zur Zahlung eines Verlustanteils an den Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber hat sein Betriebsrisiko selber zu tragen.
- Keine Überwälzung des vom einzelnen Arbeitnehmer nicht beeinflussbaren Betriebsrisikos
Weiterführende Informationen
Truckverbot:
OR 323b Abs. 3: Verwendung des Lohnes für den Arbeitgeber sind nichtig.
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