Weder für den Immobilienverkäufer noch für den Immobilienkäufer ist feststellbar.
- für welche Immobilien
- mit welchen Merkmalen und Eigenschaften
- welche Preise bezahlt werden.
Angesprochen werden damit folgende Manki im Immobilien-Business:
- fehlende Vergleichbarkeit (jede Immobilie ist ein Unikat)
- fehlende Transparenz
- fehlen eines organisierten Markts
- Preisspielräume
- Keine Rendite-Benchmarks (analog Kurs-/Gewinnverhältnis bei Aktien)
Heute wird versucht, mittels Erfassung und Auswertung von Transaktionsdaten eine Wertermittlung für Preisvergleiche zu erhalten.
Die echte Preisbestimmung ergibt sich nur aus dem konkreten Verkauf.
Weiterführende Informationen
Transparenz alleine genügt nicht:
- Selbst die Publikation der Grundstückshandänderungen mit Preisangaben nutzt den Marktteilnehmern nicht sehr viel, weil die Objekte selten vergleichbar sind
- Die Kantone dürfen Handänderungen publizieren und auch die Gegenleistungen offenlegen.
- 19 Kantone publizieren die Immobilien-Handänderungen
- 2 Kantone (GE + JU) machen die Grundstückkaufpreise öffentlich
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.