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Direkte Immobilienanlage

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Immobilienmakler

Rechtsgebiet:
Direkte Immobilienanlage
Stichworte:
Direkte Immobilienanlage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

In der Schweiz besteht eine kritische Haltung gegenüber Immobilienmaklern als Handels-Intermediäre. Durch die Zuwanderung ausländischer Immobilienmakler und die Globalisierung des Immobilienwesens hat die Immobilienmakler-Verbreitung in der Schweiz zugenommen. Wie in jedem Beruf gibt „weisse und schwarze Schafe“.

Als Immobilieninvestor tut man gleichwohl gut daran professionelle Makler für den Kauf oder Verkauf von Immobilien zu engagieren, und zwar aus folgenden Gründen:

  • professionelle Aufbereitung des Verkaufsangebotes
  • kein oder kleineres Risiko, dass ein Mandat hereingenommen wird und bis zum erhofften Glückstreffer zugewartet wird
  • Kenntnis und Erfahrung in der Vermeidung von Portfolio-Raubkopien durch unseriöse Makler, die die Immobiliendokumentation bestellen und dann das Image der Immobilie am Markt zerstören (Mehrfachangebote / Weglegen der Verkaufsdokumentation durch die potentiellen Investoren)

Ein Immobilieninvestor mit wenig Marktkenntnissen kommt für die Suche oder den Verkauf einer Immobilie oft nicht um einen Immobilienmakler umhin.

Verbandsmitgliedschaft, langjährige Marktpräsenz und Referenzen signalisieren meistens Qualität des potentiellen Immobilienmaklers.

Immobilienmakler-Praxis in der Schweiz

Für den Schweizer Immobilienmakler-Markt gilt folgendes:

Vorteile des Makler-Einsatzes

Aus u.a. folgenden (oekonomischen) Gründen rechtfertigt sich der Einsatz eines Immobilienmaklers:

  • Senkung oder Ersparnis der Informations- und Suchkosten
  • Börsenwirkung des Maklers (Angebote und Suchanfragen treffen bei ihm zusammen)
  • Effizienz (Kenntnis der Abläufe beider Parteien)
  • Effektivität (Erfahrungen im Zusammenführen der Bedürfnisse von Verkäufer und Käufer)
  • Chance zu einem besseren Preis (gegenüber den eigenen Verkaufsbemühungen)

Nachteile des Makler-Einsatzes

Den Vorteilen stehen natürlich auch Nachteile gegenüber, nämlich:

  • Moralisches Risiko
    • Makler verwendet gefundenes Objekt für einen anderen Kunden
    • Makler missbraucht Suchauftrag für Anbahnung von Verkaufsaufträgen bei Ziel-Eigentümern
    • uam
  • Intransparenz über Vorgehen und Verhalten des Maklers
  • Qualitätsunsicherheit
  • Ergebnisabhängigkeit (gegenständlich (bei Suchauftrag), zeitlich und preislich)
  • „Lemons“-Objekte (alle Immobilien, die die Eigentümer nicht bilateral oder über Beziehungen verkaufen können)

Rechtliche Einordnung

Der Maklervertrag ist ein besonderer Auftrag mit in der Regel Erfolgsentlöhnung. Es werden zwei Makler-Mandatierungsarten unterschieden:

  • Nachweismäkelei
    • Makler muss nur Immobilien-Kaufinteressenten nennen
    • im Falle des Nachweises eines Kaufinteressenten hat er Anspruch auf die Maklerprovision
  • Abschlussmäkelei
    • Makler ist mit für den Immobilienkauf oder –verkauf verantwortlich
    • Der Makler kann erst im Fall der öffentlichen Beurkundung des Grundstückkaufs den Maklerlohn beanspruchen (mit Vorteil vereinbart man mit ihm, dass der Honoraranspruch erst mit dem grundbuchlichen Vollzug entsteht).

Weiterführende Informationen

» Immobilienmaklerrecht in der Schweiz

» Ausländischer Immobilienmakler

Tipp:

Annäherung von Preisvorstellungen von Verkäufer und Käufer durch eine (vom Makler in Auftrag gegebene) Immobilienschätzung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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