Auch bei einem Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag mit einer auflösenden Bedingung erfolgt eine Vertragsauflösung.
- Beispiel: Ehevertrag mit konkreter Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikation steht unter der auflösenden Bedingung der Geburt weiterer gemeinsamer Nachkommen. Im Zeitpunkt der Geburt eines gemeinsamen Nachkommens, gilt der Vertrag als aufgelöst, wobei ohne entsprechende andere explizite Regelung eine Auflösung mit Wirkung ab Bedingungseintritt (ex nunc) erfolgt (OR 164 Abs. 2).
- Zu beachten ist, dass nur eine auflösende Bedingung, welche den ganzen Ehevertrag beschlägt, bei deren Eintritt zu einer Beendigung bzw. Auflösung des Ehevertrages führt. Sind nur gewisse ehevertragliche Anordnungen bedingt, so gelten mit Bedingungseintritt nur diese einzelne Anordnung als aufgelöst, der Rest des Ehevertrages bleibt jedoch in Kraft.
- Weil mit der Beendigung des Ehevertrages über die Modifikation der Errunschenschaftsbeteiligung kein Güterstandswechsel einhergeht, sondern lediglich die Errungenschaftsbeteiligung gemäss gesetzlicher Ordnung zum Zuge kommt, ist im Zeitpunkt der Auflösung des Ehevertrages keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, sondern erst im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bzw. bei einem Güterstandswechsel.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:EhevertragÜbersicht zum EhevertragAutoren:Heirat / EheschliessungEinleitung: Heirat / EheschliessungAutoren:Ehescheidung / EhetrennungEinleitung: Scheidung / TrennungAutoren:Eherecht / Eheschliessung / EheEinleitung zum Eherecht / der EheschliessungAutoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht