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Ehevertrag

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Gläubigerschutz

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 193 Abs. 1 bestimmt, dass durch

  • Begründung des Güterstandes,
  • Änderung des Güterstandes, oder
  • durch güterrechtliche Auseinandersetzung,

ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnte, dieser Haftung nicht entzogen werden kann.

  • Geschützt sind bereits im Zeitpunkt des güterrechtlichen Vorgangs (Güterstandsbegründung /-änderung oder güterrechtliche Auseinandersetzung) bestehende Gläubiger (BGE 142 III 65).

Beim Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann dies relevant werden

  • bei der erstmaligen-Begründung der Gütergemeinschaft oder
  • beim Wechsel innerhalb der Gütergemeinschaft sowie
  • bei der Auflösung der Gütergemeinschaft infolge Tod eines Ehegatten.
    • Zu beachten gilt, dass die blosse Auflösung des Güterstandes noch keinerlei Veränderungen bei der Haftung bewirkt; bis zur effektiven Auseinandersetzung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber seiner Vermögenswerte und der Gläubiger des betreffenden Ehegatten kann bei der Zwangsvollstreckung auf diese zugreifen. Erst durch die effektive Vornahme von Vermögensübertragungen ist dies für die betreffenden Vermögensteile nicht mehr der Fall, weil nur das im Zeitpunkt der Pfändung oder Konkurseröffnung dem Schuldner-Ehegatten gehörende Vermögen in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden kann (SchKG 197 Abs. 1; vgl. BGE 142 III 65).
    • Die tatsächliche Übertragung der Vermögenswerte geschieht in der Regel durch die güterrechtliche Auseinandersetzung als solche, ausnahmsweise aber auch schon vorher mit Blick auf und in Anrechnung an diese; Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Norm.
  • Primär-Haftung: Primär wird der Vermögensgegenstand des Empfängerehegatten in die Zwangsvollstreckung des Schuldnerehegatten miteinbezogen (ZGB 193 Abs. 1).
  • Sekundär-Haftung: Ist beim Empfängerehegatten der Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden und auch kein Surrogat (z.B. durch Vermischung, Verschenkung, Verbrauch oder Untergang), so tritt eine subsidiäre persönliche Haftung des Empfängerehegatten an die Stelle (ZGB 193 Abs. 2), wobei jedoch die Haftung auf den Wert des Empfangenen im Zeitpunkt des Vermögensuntergangs beschränkt
  • Die Haftungs-Norm ist zwingender Natur, d.h. kann von den Ehegatten nicht wegbedungen werden.

Literatur

  • WOLF ST./NUSPLIGER I., Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2016 Familienrecht, in: ZBJV 153/2017 S. 525

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