Die Motive und Ziele einer ehegüterrechtlichen und allenfalls erbrechtlichen Vermögensplanung sind vielfältig. So kann der Haupt-Wunsch der Ehegatten z.B. darin bestehen, dass der eine Ehegatte beim Vorabversterben des anderen Ehegatten, welcher Hauseigentümer ist, im Haus verbleiben kann, ohne die erbrechtlichen Pflichtteile von Noterben zu verletzen oder aber die Unternehmung eines Ehegatten soll güterrechtlich ausgeklammert oder die Nachfolgeregelung in einem Familienunternehmen durch einen geeigneten Nachfolger (Ehegatte, Nachkomme, Dritter) sichergestellt werden.
Das schweizerische Ehegüterrecht gibt den Ehegatten die Möglichkeit, mittels Ehevertrag, allenfalls kombiniert mit erbrechtlichen Bestimmungen in einem Erbvertrag, eine auf die konkreten Familien- und Vermögensverhältnisse sowie Wünsche der Ehegatten zugeschnittene Vermögens- und Nachlassplanung vorzunehmen.
Eine solche Planung sollte sorgfältig und gestützt auf sämtliche für den konkreten Fall und das konkrete Ziel relevanten und vollständigen Informationen erfolgen.
Allenfalls sind auch ausländische Rechtsordnungen in die Prüfung miteinzubeziehen. Bei Ehegatten mit ausländischer Staatsbürgerschaft kann sich die Frage stellen, ob mit dem Ehegüterrecht des Heimatstaates eines der Ehegatten die gewünschten Ziele allenfalls besser erreicht werden können als mit dem schweizerischen Ehegüterrecht. Wichtig ist jedoch auch hier eine Gesamtbetrachtung mit Einbezug tangierender Rechtsgebiete (insbesondere des Erb- und Steuerrecht). In der Regel empfiehlt es sich, das Ehegüter- und Erbrecht desselben Staates zu wählen (Gleichlauf), da es sonst zu Schnittstellen- und Auslegungsproblemen und damit zu Rechtsunsicherheiten kommen kann.
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