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Ehevertrag

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Eigengut-Zuweisung

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ehegatten können Gegenstände, welche gemäss dispositiver Gesetzesregelung in die Errungenschaft fallen würden, durch Ehevertrag dem Eigengut zuweisen (sog. Massenumteilung). Es gilt aber ein numerus clausus. In Betracht kommen nur:

Für die Berufsausübung oder für den Betrieb bestimmte Vermögenswerte

  • Bei Selbständigerwerbenden („Eigengutunternehmen“) z.B.
    • Einzelunternehmen
    • Unternehmensbeteiligung an einer Personengesellschaft
    • Unternehmensbeteiligung an einer Aktiengesellschaft, wenn damit ein Verwaltungsratssitz verbunden ist (zur Abgrenzung von lediglich der Vermögensanlage dienenden Beteiligungen)
    • Lohn aus „Eigengutsunternehmen“? (strittig; gemäss herrschende Meinung muss Arbeitsentschädigung (Lohn) in der Errungenschaft bleiben)
  • Bei Unselbständigerwerbenden z.B.
    • Arbeitsgeräte, z.B. Musikinstrument des bei einem Orchester angestellten Musikers (allenfalls schon als „Gegenstand zum ausschliesslichen Gebrauch“ von Gesetzes wegen als Eigengut zu qualifizieren)

Erträge aus Eigengut

  • Unbeschränkt, d.h. sämtliche Erträge aus Eigengut beider Ehegatten
  • Beschränkt
    • in personeller Hinsicht
    • nur Ehemann
    • nur Ehefrau
  • in sachlicher Hinsicht, z.B.
    • Erträge aus „Eigengutunternehmen“ (nicht aber der aus einem Eigenunternehmen erwirtschaftete Lohn)
    • Erträge aus einer bestimmten Liegenschaft
  • in zeitlicher Hinsicht, z.B.
    • 5 Jahre ab Ehevertrag

Literatur

  • ARTER OLIVER, Der Ehevertrag – Gestaltungsmittel für Unternehmer; Sichern der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Scheidungsfall, in: Der Schweizer Treuhänder, S. 1034 ff.
  • MARTI SUSANNA, Das Schicksal von Unternehmen bei Ehescheidungen, Private 4/2007, S. 66 f.
  • HÖSLY BALZ/FERHAT NADIRA, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht – Vorschläge de lege ferenda, successio 2016 S. 100 ff.

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