Eine lediglich mittelbare Vertragsbeendigung erfolgt bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Ehescheidung.
- Der Ehevertrag entfaltet in diesem Zeitpunkt zunächst gerade seine Hauptwirkung, indem der Vertragsinhalt das Grundkonzept für die notwendige güterrechtliche Auseinandersetzung bildet (vgl. Güterrechtliche Auseinandersetzung).
- Erst nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung und insbesondere Tilgung des güterrechtlichen Anspruches gelten die Ehegatten bzw. im Falle des Todes eines Ehegatten der überlebende Ehegatte und die Erben als auseinandergesetzt und der Vertrag findet damit auch sein Ende.
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