Auch beim Gütertrennungs-Ehevertrag kann ein Inventar über die Vermögenswerte jedes Ehegatten aufgenommen werden.
- Erfolgt das Vermögensinventar innert Jahresfrist, so hat die Auflistung die Wirkung eines güterrechtlichen Inventars (ZGB 195a) mit der Wirkungen, dass
- die Angaben als inhaltlich richtig vermutet werden
- und eine Umkehr der Beweislast erfolgt, d.h. derjenige Ehegatte, welcher etwas anderes behauptet, als in der Urkunde enthaltend, trägt hierfür den Vollbeweis.
- Erfolgt das Inventar nach Jahresfristablauf, so erbringt es lediglich (aber immerhin) den Beweis, dass die Parteien im entsprechenden Zeitpunkt (Erklärungszeitpunkt) übereinstimmend ausgesagt haben (Erklärungstatsache), was Vermögen jeder Partei ist (ZGB 9). Es liefert jedoch keinen Beweis über den Erklärungsinhalt, d.h. es wird die Richtigkeit der übereinstimmenden Aussage nicht als richtig vermutet. Betreffend dieses Erklärungsinhaltes stellt die Urkunde lediglich eine private Beweisurkunde dar, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung
Literatur
- HAUSHEER H./AEBI-MÜLLER R., Basler Kommentar-ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 195a
Judikatur
- BGer 5A_182/2017 vom 02.02.2018 (Wirkung nach Fristablauf)
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