Auch beim Gütertrennungs-Ehevertrag kann ein Inventar über die Vermögenswerte jedes Ehegatten aufgenommen werden.
- Erfolgt das Vermögensinventar innert Jahresfrist, so hat die Auflistung die Wirkung eines güterrechtlichen Inventars (ZGB 195a) mit der Wirkungen, dass
- die Angaben als inhaltlich richtig vermutet werden
- und eine Umkehr der Beweislast erfolgt, d.h. derjenige Ehegatte, welcher etwas anderes behauptet, als in der Urkunde enthaltend, trägt hierfür den Vollbeweis.
- Erfolgt das Inventar nach Jahresfristablauf, so erbringt es lediglich (aber immerhin) den Beweis, dass die Parteien im entsprechenden Zeitpunkt (Erklärungszeitpunkt) übereinstimmend ausgesagt haben (Erklärungstatsache), was Vermögen jeder Partei ist (ZGB 9). Es liefert jedoch keinen Beweis über den Erklärungsinhalt, d.h. es wird die Richtigkeit der übereinstimmenden Aussage nicht als richtig vermutet. Betreffend dieses Erklärungsinhaltes stellt die Urkunde lediglich eine private Beweisurkunde dar, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung
Literatur
- HAUSHEER H./AEBI-MÜLLER R., Basler Kommentar-ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 195a
Judikatur
- BGer 5A_182/2017 vom 02.02.2018 (Wirkung nach Fristablauf)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Heirat / EheschliessungEinleitung: Heirat / EheschliessungAutoren:EhevertragÜbersicht zum EhevertragAutoren:Eherecht / Eheschliessung / EheEinleitung zum Eherecht / der EheschliessungAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der SchweizAutoren:Ehescheidung / EhetrennungEinleitung: Scheidung / Trennung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht