Da für den Gesellschaftsvertrag kein Formerfordernis besteht (siehe Einfache Gesellschaft – Form), kann die einfache Gesellschaft auch stillschweigend bzw. konkludent begründet werden (OR 11 Abs. 1). In solchen Fällen dürfte es den Parteien gar nicht bewusst sein, dass sie eine einfache Gesellschaft errichtet haben.
Bei einer einfachen Gesellschaft, die kraft konkludenten Verhaltens begründet wurde, müssen im Streitfall sämtliche (schlüssige) Handlungen und relevante Umstände daraufhin geprüft werden, ob die Parteien durch konkludentes Verhalten den Willen bekundeten, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und damit eine einfache Gesellschaft zu errichten.
Entscheidend ist der animus societatis, d.h. der Wille der Gesellschafter, den Gesellschaftszweck gemeinsam realisieren zu wollen.
Literatur
- TERCIER ET ALII, Les contrats spéciaux, 5e éd. 2016, no. 6820
Judikatur
- BGer 4A_421/2020 vom 26.02.2021 (Auslegung, ob eine einfache Gesellschaft zustande kam bzw. ob der Wille der Gesellschafter hiezu bestand (sog. animus societatis); Gesellschaft um die Substanz eines Unternehmens zu teilen, welches in der Aufteilung eines Verkaufserlöses eines Hotels bestehen sollte: Verneinung
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