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Einfache Gesellschaft

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Begründung durch konkludentes Verhalten

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da für den Gesellschaftsvertrag kein Formerfordernis besteht (siehe Einfache Gesellschaft – Form), kann die einfache Gesellschaft auch stillschweigend bzw. konkludent begründet werden (OR 11 Abs. 1). In solchen Fällen dürfte es den Parteien gar nicht bewusst sein, dass sie eine einfache Gesellschaft errichtet haben.

Bei einer einfachen Gesellschaft, die kraft konkludenten Verhaltens begründet wurde, müssen im Streitfall sämtliche (schlüssige) Handlungen und relevante Umstände daraufhin geprüft werden, ob die Parteien durch konkludentes Verhalten den Willen bekundeten, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und damit eine einfache Gesellschaft zu errichten.

Entscheidend ist der animus societatis, d.h. der Wille der Gesellschafter, den Gesellschaftszweck gemeinsam realisieren zu wollen.

Literatur

  • TERCIER ET ALII, Les contrats spéciaux, 5e éd. 2016, no. 6820

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