Grundsatz
Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist nicht möglich. Entsprechend sind die Gesellschafter dazu weder berechtigt noch verpflichtet.
Annahme einer Kollektivgesellschaft (KLG)
Besteht die einfache Gesellschaft aus nur natürlichen Personen bewirkt eine trotzdem vorgenommene Handelsregisteranmeldung die Konversion in die Subsidiär-Rechtsform der Kollektivgesellschaft (KLG).
Umstrittene Ausweichvariante
Die Praxis sucht oft ihre Umwege, wenn der Gesetzgeber Beschränkungen anordnet:
- Eintragung der einzelnen Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ins HR
- Vgl. auch BGE 79 I 179 ff.
Gesetzliche Grundlage
Art. 934 OR, Abs. 2
IV. Eintragung ins Handelsregister
1. Recht und Pflicht
2 Wer unter einer Firma ein Gewerbe betreibt, das nicht eingetragen werden muss, hat das Recht, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 36 HRegV
Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
1 Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
2 Die Pflicht zur Eintragung entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.
3 Eine Pflicht zur Eintragung aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.
4 Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.