Die Beendigung der Ehegattengesellschaft ist geprägt durch „Scharnier-Situationen“ des Rechts der einfachen Gesellschaft und des Ehegüterrechts. Die wesentlichsten Einzelheiten können Sie entnehmen:
Auflösung
Haben die Ehegatten ihre Immobilie im Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) infolge einfacher Gesellschaft erworben, wird diese nach den Vorschriftender einfachen Gesellschaft liquidiert, und zwar
- mit der Veräusserung der Sache
- mit dem Ende der Aufhebung der Gemeinschaft
- mit der Ehescheidung.
Veräusserung
Im Veräusserungsfall wird für den Notar und den Grundbuchverwalter die Frage weniger relevant (als beim fungiblen Miteigentum), ob die zu veräussernde Immobilie eine sog. „Familienwohnung“bilde, da eh beide Ehegatten den Vertrag für den Grundstückverkauf unterzeichnen müssen.
Ehescheidung
Im Scheidungsfalle ist der Scheidungsrichter sachlich zuständig, die Ehegattengesellschaft (einfache Gesellschaft) aufzulösen und das Eigentum einem der Ehegatten zuzuweisen (vgl. BGE 111 II 401).
Liquidation
- Ehegattengesellschaft (nach den Regeln der einfachen Gesellschaft)
- Verkauf Aktivum der Ehegattengesellschaft
- Hypothekarschulden und andere Schulden tilgen
- Ersatz von Auslagen und Verwendungen der Gesellschafter
- Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschaften
- Allfälliger Gewinn/Verlust zu gleichen Teilen aufteilen, sofern und soweit in einem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde
- Ehegüterrecht (nach den Regeln des betreffenden Güterstandes)
- Berücksichtigung von Gewinn oder Verlust in einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Berücksichtigung Mehrwert von Höhe der Einlagen massgebend.
Tod eines Ehegatten
Im Todesfall eines Ehegatten
- wird die einfache Gesellschaft aufgelöst
- wächst dessen Anteil dem überlebenden Ehegatten an, ohne dass die gesetzliche Teilungsbestimmung von ZGB 612a Abs. 1 in Anspruch zu nehmen ist.
Zuweisung eines Vermögenswertes
Die Frage, ob der Anspruch auf Zuweisung eines Vermögenswertes in natura gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB nicht nur auf Miteigentum, sondern auch auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft unter den Ehegatten) Anwendung findet, ist in der Lehre umstritten und wurde vom Bundesgericht in BGE 5A_283/2011 vom 29.08.2011 offengelassen.
Art. 205 ZGB, Abs. 2
II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden
1. Im Allgemeinen
2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
Lehrmeinungen zur Zuweisung eines Vermögenswertes analog Miteigentum auch für Gesamteigentum
- Zustimmend
- STECK, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 205 ZGB
- HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 205 ZGB
- TERCIER UND ANDERE, in: Les contrats spéciaux, 4. Aufl. 2009, N. 7748
- CHAIX, in: Commentaire romand, 2008, N. 3 zu Art. 548-550 OR [betreffend die Familienwohnung]
- RUMO-JUNGO, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 6 zu Art. 205 ZGB
- FELIX KOBEL, Immobilien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, 2007, S. 95 ff.
- REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Band I, 3. Aufl. 2007, N. 1017b
- AEBI-MÜLLER/TRACHSEL, Grundfragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, in: Dritte Schweizer Familienrechtstage, 2006, S. 234 f.
- HAUSHEER/LINDENMEYER LIEB, Einfache Gesellschaft und Ehegüterrecht, in: Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, 2005, S. 10
- HOCH, Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, 2001, N. 434 [betreffend die Familienwohnung]
- HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, N. 26.07 und N. 25.12
- HOHL, Gesellschaften unter Ehegatten, 2. Aufl. 1997, S. 169 ff.
- HAUSHEER, Anmerkungen zur Ehegattengesellschaft, ZBJV 1995, S. 619 ff.
- HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 32 zu Art. 205 ZGB
- Offen gelassen
- BRÄM, Gemeinschaftlicher Erwerb durch Ehegatten, in: Der Grundstückkauf, 2010, S. 401
- Ablehnend
- HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2009, N. 121 zu Art. 530 OR
- GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 47 ff.
- STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2008, N. 4 zu Art. 548/549 OR
- FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 278 zu Art. 530 OR
- ESTHER KOBEL, Eherechtliche und schuldrechtliche Leistungen unter Ehegatten, 2001, N. 4.227 ff.
- BRÄM, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten an Grundstücken, 1997, S. 143 ff.
- EPPENBERGER, Der (teilweise) drittfinanzierte Grundstückserwerb in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, 1996, S. 81 f.
- ENGLER, Zur Scheidung einfacher Gesellschafter, BJM 1995, S. 231 f.
- GLOOR, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, 1987, S. 65).
Judikatur
- BGE 5A_283/2011 vom 29.08.2011
- BGer 5A_237/2018 vom 03.07.2018 (Beim Tod eines Gesellschafters der einfachen Gesellschaft geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor; Grundbuchbeschwerde und Grundbuchberichtigungsklage)
Weiterführende Informationen
Liquidationsanteil
Ungeachtet der Rechtsgrundlage (Gesetz oder Vertrag) ist das Liquidationsergebnis der Ehegattengemeinschaft ehegüterrechtlich zu berücksichtigen.
Mittelherkunft (Ehegütermassen) / Gewinn und Mehrwertbeteiligung / Verlusttragung
- Die Mittel für den von der „Ehegattengesellschaft“ verfolgten Zweck sind meistens verschiedener Herkunft
- Eigenmittel (aus den Ehegütermassen der beiden Ehegatten)
- „eingebrachtes Gut“ (von welchem Ehegatten?)
- „Errungenschaft“ (von welchem Ehegatten?)
- „Sondergut“ beim alt-rechtlichen Güterstand der Güterverbindung
- Fremdkapital
- Amortisation (von welchem Ehegatten und aus welcher Gütermasse?)
- Verzinsung (von welchem Ehegatten und aus welcher Gütermasse?)
- Rückzahlung (von welchem Ehegatten und aus welcher Gütermasse?
- Eigenmittel (aus den Ehegütermassen der beiden Ehegatten)
- Im Anschluss an die Liquidationsabrechnung ist bei Verteilung von End-Gewinn oder –Verlust zu beurteilen, welche Ehegütermasse welchen Anteil erhält (Gewinn) bzw. daran zu tragen hat (Verlust) und welche Masse in welchem Umfang an einem allf. Mehrwert partizipiert (Mehrwertanteil).
Liquidationsrechnung
Der Liquidationsanteil ist einzustellen:
- Bei Fortdauer der Ehe
- In die jeweiligen Massen, wo die Einlage(n) in die Ehegattengesellschaft herrührte(n) und aus welcher die Verwendungen bzw. Barauslagen getilgt wurden
- Mehrwerte im Sinne des Ehegüterrechts sind den jeweiligen Gütermassen gutzuschreiben, aus deren Mittel sie geschaffen wurden
- Ebenso sind Beiträge der einen Gütermasse an die andere zur ehemaligen Äuffnung der Einlagen in die Ehegattengesellschaft wieder auszugleichen
- Bei Auflösung der Ehe
- Es gelten die für die „Fortdauer der Ehe“ dargestellten Erlöseinstellungs-Konditionen, mit dem Unterschied, dass der Liquidationsanteil nicht nur weiter ertrags- bzw. zinstragend bzw. zur Tilgung ehelicher Schulden verwendet wird, sondern zusätzlich in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzustellen ist.
Gesetzliche Grundlage
- OR 545: Beendigung der Gesellschaft
- OR 546: Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
- OR 547: Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung
- OR 548: Liquidation – Behandlung der Einlagen
- OR 549: Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
- OR 550: Vornahme der Auseinandersetzung
- OR 551: Haftung gegenüber Dritten
Literatur
- VOLKART, Über aktuelle Fragen aus der Praxis, Teil „Die Liquidation der Anteile am Gesellschaftsgut im Falle des Konkurses einzelner oder all Glieder einer einfachen Gesellschaft“, in: ZBGR 4 (1923) S. 1 ff.
Weiterführende Informationen
Im Zwangsvollstreckungsfalle hat sich die Liquidation zu orientieren an der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41).