Das Aussenverhältnis wird bestimmt durch:
- Vertretung
- Haftung
Vertretung
Die stille Gesellschaft tritt nur nach innen und nicht nach aussen auf; sie ist eine reine Innengesellschaft.
Nach aussen tritt alleine der Hauptgesellschafter, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, auf. Würde der Hauptgesellschafter im Namen der stillen Gesellschaft handeln, würde er alle Gesellschafter verpflichten und die stille Gesellschaft würde von einen Innengesellschaft zu einer Aussengesellschaft.
Ausnahme
- Tritt der stille Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten als Gesellschafter auf, haftet er wie die Gesellschafter der klassischen einfachen Gesellschaft (vgl. OR 543 Abs. 1)
- Die stille Gesellschaft mutiert zur klassischen einfachen Gesellschaft.
Vorbehalten bleibt natürlich die Möglichkeit der Klarstellung des stillen Gesellschafters, dass es sich um eine blosse Innengesellschaft handle bzw., dass er nicht als Gesellschafter bzw. Vertreter nach aussen auftreten wolle.
Weiterführende Informationen
- Mutation von der Innen- zur Aussengesellschaft
- SZW 1995 310 r132
- Aussenauftritt des stillen Gesellschafters
- BGE 81 II 524
- SAG 1987 Nr. 29 S. 179
Haftung
Für Gesellschaftsschulden hat
- der Hauptgesellschafter einzustehen, wobei in seinem Haftungssubstrat die Einlage des stillen Gesellschafters, die in sein Vermögen übergegangen ist, mitenthalten ist
- der stille Gesellschafter nicht einzustehen; der Gläubiger kann den stillen Gesellschafter nicht belangen, da Gläubiger und stiller Gesellschafter in keinem Vertragsverhältnis stehen.
Diese den allgemeinen (Haftungs-)Regeln der einfachen Gesellschaft entsprechende Ansicht ist indessen umstritten (vgl. Box).
Weiterführende Informationen
Eine Übersicht der Lehrmeinungen zur Haftung bei der stillen Gesellschaft findet sich unter:
- SOMMER W., Die stille Gesellschaft, Diss. Zürich 2000, S. 186 ff.
- NAEF K., Kennt das schweizerische Recht die stille Gesellschaft?, in: ZBJV 1960 S. 306 ff.