Es gelten grundsätzlich die Regeln der klassischen einfachen Gesellschaft.
Individuell zu betrachten sind:
- Innenverhältnis:
- Jeder Gesellschafterwechsel bedarf der Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter.
- Weiterer Hauptgesellschafter
- Dies führt im Aussenverhältnis zu einer neuen Organisationform (Wechsel von Einzelfirma zu Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft)
- Weiterer stiller Gesellschafter
- Frage, ob die beiden stillen Gesellschafter ihrerseits gesamthänderisch als eine Gesellschafterpartei der stillen Gesellschaft oder direkt als zwei stille Gesellschafter auftreten etc.
- Der Beitritt eines weiteren stillen Gesellschafters (als zusätzlicher Gesellschafter) erfordert verschiedene Anpassungen des Innenverhältnisses (Geschäftsführung, Gewinn- und Verlust-Verteilung, Gesellschaftsbeschlüsse usw.)
- Aussenverhältnis:
- Es ist die allf. Rechtsform neu zu konstituieren.
- Will der stille Gesellschafter nicht anonym bleiben, ist der Wechsel zur Kommanditgesellschaft [KMG] anzudenken; möglicherweise ist dies die Gelegenheit zu einem neuen Konzept mit einer Kapitalgesellschaft (zB Aktiengesellschaft mit Aktionärbindungsvertrag)
- Anpassung oder Neuabschluss des Gesellschaftsvertrages der stillen Gesellschaft:
- Ändert die Rechtsform der Aussengesellschaft (von Einzelunternehmen zu Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft etc.), stellt sich auch die Frage, wer inskünftig Vertragspartei ist (Gesellschaft oder die einzelnen Gesellschafter etc.)
- Neukonzept (siehe „Aussenverhältnis“ oben)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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