Regelung der lebzeitigen Situation
Nach Gesetz:
- Auflösung der einfachen Gesellschaft, sofern auch nur ein Gesellschafter ausscheidet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
- Gründe
- Einheit der Gesellschaft
- Einheit der Liquidation
- Keine Beschränkung auf einzelne Rechtsverhältnisse
- Keine beschränkte Rückerstattung der Einlage
- vgl. SemJud 1995 S. 574 f.
- Gründe
Nach Gesellschaftsvertrag:
- Möglichkeit zur Fortsetzung der einfachen Gesellschaft bei entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (= Fortsetzungsklausel; analog OR 576 ff.für die Kollektivgesellschaft (KLG))
- Weiterführung der einfachen Gesellschaft der verbliebenden Gesellschafter unter sich, oder
- Beitritt eines Nachfolgers für den ausscheidenden Gesellschafter (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 2)
- Gesellschafterausscheiden (infolge vertraglicher Vereinbarung oder vertraglich vorgesehener Ausschlussmöglichkeit)
- Mitgliedschaftsrecht
- Erlöschen
- Vermögensrecht
- Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an
- Gleiches gilt auch für eine einfache Gesellschaft mit bloss zwei Gesellschaftern
- Anwachsung beim „verbleibenden Gesellschafter“
- Gleiches gilt auch für eine einfache Gesellschaft mit bloss zwei Gesellschaftern
- Übertragungshandlungen sind nicht notwendig (vgl. BGE 75 I 275)
- Entsprechendes gilt auch für eine Gesellschaft mit nur zwei Gesellschaftern
- Anwachsung des Grundeigentums beim „verbleibenden Gesellschafter“ (Eintragung als Alleineigentümer und Streichung des ausscheidenden Gesellschafters) bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung (vgl. ZBJV 1997 S. 338 ff.)
- Entsprechendes gilt auch für eine Gesellschaft mit nur zwei Gesellschaftern
- Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters
- Wert
- Wert der Beteiligung im Ausscheidenszeitpunkt unter Berücksichtigung der Weiterführung der einfachen Gesellschaft
- Liquidationswert dürfte in der Regel die untere Grenze bilden
- Bewertungsgrundlage
- Bilanz zu Fortführungswerten
- Abfindungsschuldner
- verbleibende Gesellschafter haften persönlich und solidarisch
- Wert
- Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
- Fortsetzung der Haftung für vor seinem Ausscheiden entstandene Schulden
- Haftungsdauer
- Allgemein
- Gesetzliche Regeln der Verjährung nach OR 127 ff.
- Vermögensübernahme
- 3 Jahre (vgl. OR 181 Abs. 2)
- Allgemein
- Regressansprüche im Belangungsfalle gegen die verbleibenden Gesellschafter
- nach interner Vereinbarung der Gesellschafter
- Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an
- Mitgliedschaftsrecht
Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters
Die vorgenannte „Regelung der lebzeitigen Situation“ gilt auch Rechtsfolge für den Todesfall
- Gründe
- Höchstpersönliche Natur der Mitgliedschaft
- Unvererblichkeit
- Tod des Gesellschafters führt zur Auflösung der einfachen Gesellschaft
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 119 II 119 ff.)
- Ausnahme zur Rechtsfolge der Auflösung der einfachen Gesellschaft im Todesfalle eines Gesellschafters gemäss OR 545 Abs. 1 Ziffer 2
- Vererblichkeit der Mitgliedschaft, als Beitritt zur „Abwicklungsgesellschaft“ gemäss OR 560 Abs. 2
- Ausnahme zur Rechtsfolge der Auflösung der einfachen Gesellschaft im Todesfalle eines Gesellschafters gemäss OR 545 Abs. 1 Ziffer 2
Weiterführende Informationen
Judikatur
Justizkommission des Kantons Luzern, vom 09.12.1996, in: ZBJV 133 (1997) S. 338 ff.:
Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden einfachen Gesellschaft ohne Liquidation. Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz).
Literatur
- MUELLER K., Die Übertragung der Mitgliedschaft bei der einfachen Gesellschaft, Diss. Luzern 2003
- ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973