Dispositives Recht
Die einfache Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters nach dispositivem Recht (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2) aufgelöst.
Gestaltungsmöglichkeit
Im Gesellschaftsvertrag können jedoch verschiedene Fortführungs- bzw. Beendigungs-Varianten verabredet werden:
Koordination von gesellschafts- und erbrechtlicher Nachfolge
Eine Abstimmung von gesellschafts- und erbrechtlicher Regelung ist unerlässlich, ebenso die Koordination in der Erbteilung, gilt doch:
- Die Zuweisung der Gesellschafterstellung an einen nicht eintritts- oder Nachfolge-berechtigten Erben gibt keinen Anspruch auf Eintritt oder Nachfolge in der einfachen Gesellschaft!
Weitere Nachfolge-Klauseln
- Konversionsklausel
- Die einfache Gesellschaft mutiert zur Kollektivgesellschaft (KLG) und der Eintretende wird Kommanditär
- Kapitalkontenklauseln
- Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge Kündigung oder Tod kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass einerseits der Kapitalanteil und anderseits der Privatkonto-Saldo unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten unterstellt werden.
Literatur
- HOHL I., Gesellschaften unter Ehegatten, Diss. Basel 1996
- WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 ff.
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