Die Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Gesellschaft orientieren sich entweder nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regeln:
Nach Gesellschaftsvertrag
- Beschlussbedürftigkeit der Rechtshandlungen?
- Grundsatz
- siehe unten, nach Gesetz
- Festlegung der beschlussbedürftigen Rechtshandlungen
- Erweiterung der beschlussbedürftigen Handlungen
- Verengung der beschlussbedürftigen Handlungen
- Grundsatz
- Beschluss-Quoren
- Teilnahmequorum
- Grundsatz
- Teilnahme aller Gesellschafter
- Ausnahme
- Teilnahme nicht aller Gesellschafter, wenn es sich um gesetzlich nicht beschlussbedürftige Handlungen geht, die aber nach Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung unterstellt sind
- Grundsatz
- Beschlussfassungs-Quorum (Mehrheitsbeschluss)
- Kopfstimmprinzip (nicht nach der Höhe der Beiträge; vgl. OR 534 Abs. 2)
- Ausnahme (bei entsprechender Vereinbarung)
- Abstufung des Stimmrechts nach der Höhe der Beiträge
- Teilnahmequorum
- Unzulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses
- Aufnahme eines neuen Gesellschafters (vgl. OR 542 Abs. 2)
- Bestellung eines Generalbevollmächtigten (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Aussergewöhnliche Rechtsgeschäfte (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Rechtsgeschäft ausserhalb des Gesellschaftszweckes
- Rechtsgeschäft mit einer die Gesellschaftsmittel übersteigenden Verpflichtungssumme
- Rechtsgeschäft mit Missverhältnis von Mittelbedarf und Mittelverfügbarkeit
- etc.
Nach Gesetz (subsidiär)
- Beschlussbedürftigkeit der Rechtshandlungen?
- lange nicht alle Entscheidungen einer einfachen Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
- in vielen Belangen kann jeder Gesellschafter selber entscheiden (siehe Vertretung)
- Einstimmigkeit aller Gesellschafter (OR 534 Abs. 1).
Weiterführende Informationen
VON STEIGER W., SPR VIII/1, Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Basel 1976, S. 394
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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