Gesellschaftsvertrag
Fortsetzungsklausel
„…
- Stirbt ein Gesellschafter, wird die einfache Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt.
…“
Nachfolgeklausel
„…
- Stirbt der Gesellschafter XY, tritt dessen Sohn Z in die einfache Gesellschaft ein, und zwar mit allen Rechten und Pflichten.
…“
Eintrittsklausel
„…
- Stirbt ein Gesellschafter, haben die Erben des verstorbenen Gesellschafters das Recht, innert drei Monaten nach dem Ableben ihres Erblassers den Eintritt an die überlebenden Gesellschafter zu erklären. Dieses Eintrittsrecht dürfen alle, einzelne oder auch nur ein Erbe des verstorbenen Gesellschafters wahrnehmen. Die eintretenden Erben haben mit der Erklärungsabgabe zu klären, unter welchem Rechtsverhältnis sie nachfolgen (Erbengemeinschaft, reduz. Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft oder kraft Erbteilung erworbene Berechtigung). Die Eintretenden bzw. der Eintretende folgen in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters nach, einschliesslich dessen Kapitalkonten.
…“
Abfindungsklausel
„…
- Stirbt ein Gesellschafter, ist sein Liquidationsanteil wie folgt zu berechnen:
- Bewertung
- Realwert
- Ausgangslage für die Realwertbewertung bildet die letzte von allen Gesellschaftern unterzeichnete Bilanz.
- Die Bilanzzahlen sind auf den Todestag des betreffenden Gesellschafters hin zu aktualisieren.
- Ertragswert
- Zukünftig nachhaltig ausschüttbarer Reingewinn geteilt durch Kapitalisierungszinssatz
- Bewerter
- Die XY-Treuhandgesellschaft hat den Wert des Liquidationsanteils des verstorbenen Gesellschafters allseitig verbindlich vorzunehmen.
- Realwert
- Bewertungszeitpunkt
- per Todestag des betreffenden Gesellschafters
- Auszahlungszeitpunkt (Verfalltagsgeschäft)
- Ein Drittel des Abfindungsbetrages per 03.09.201x
- Ein Drittel des Abfindungsbetrages per 31.12.201x
- Ein Drittel des Abfindungsbetrages per 31.03.201x
- Verzinsung des Abfindungsbetrages
- Die Abfindungsraten sind von ihrer Fälligkeit bis zum Zahlungszeitpunkt zum Zinssatz von 5 % p.a. zu verzinsen.
- Bewertung
…“
Konversionsklausel
„…
- Stirbt ein Gesellschafter und will sich ein Erbe nur finanziell an der einfachen Gesellschaft beteiligen, konvertiert die einfache Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft (KMG) und die Erben des verstorbenen Gesellschafters dürfen als Kommanditäre in die Gesellschaft eintreten. Die Höhe der Kommandite berechnet sich wie folgt:
- [Formel]
…“