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Einfache Gesellschaft

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Abfindungsklausel

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters festgelegt.

Form

  • Die Qualifikation der Abfindungsklausel ist umstritten.
  • Es sollte bei einer Abfindungsklausel mit einem niedrigeren Abfindungsbetrag für den Todesfall die Form der Verfügungen von Todes wegen beachtet werden.

Wirkung

  • Die Abfindungsklausel ist eine „uneigentliche Nachfolgeklausel“.
  • Die Abfindungsklausel bestimmt einzig die „finanzielle Nachfolge“ der verbleibenden bzw. überlebenden Gesellschafter in die Rechte des ausgeschiedenen bzw. verstorbenen Gesellschafters gegenüber dessen Erben:
    • Berechnungsgrundlage
    • Berechnungszeitpunkt
    • Berechnungsmethode
    • ev. Betragslimite
      • Fixbetrag
      • obere und untere Limite
      • etc.
    • Abfindungszeitpunkt
      • zB Teilzahlungen über mehrere Quartale oder Jahre, je nach den individuell konkreten Umständen

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