Ziel
Die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters soll auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergehen.
- „einfache Nachfolgeklausel“
- Übergangsrecht zG aller Erben
- „qualifizierte Nachfolgeklausel“
- Übergangsrecht zG einzelner oder eines Erben
Form
Da die Nachfolgeklausel – sofern und soweit einem bestimmten Erben die Nachfolgestellung zugewiesen wird – in die Erbfolge eingreift, sind vorsichtshalber die Dispositions- bzw. Form-Regeln von Todes wegen zu beachten.
Wirkung
Die Nachfolgeklausel bewirkt folgendes:
- Fortbestand der einfachen Gesellschaft
- Rechtsnatur
- Nachfolgeklausel macht Gesellschafterstellung vererblich
- Kein automatischer Übergang des Gesellschaftsanteils auf die Erben
- Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters erlischt nicht
- Abwachsung der Vermögensrechte des verstorbenen Gesellschafters
- Sein Gesellschaftsanteil fällt in den Nachlass seiner Erben
- Anwachsung
- Alleinerben-Situation
- Eintrittsberechtigung des Alleinerben (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
- Alleinerbe wird dank Nachfolgeklausel mit dem Erbgang automatisch Gesellschafter
- Mehrerben-Situation (Erbengemeinschaft)
- Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht parteifähig, die Gesellschafterstellung anstelle des verstorbenen Gesellschafters einzunehmen, da sie eine blosse Liquidationsfunktion hat
- Universalsukzession, auch bei personell beschränkter Rechtsnachfolge
- Alleinerben-Situation
Erbrechtlicher Handlungsbedarf
Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Einfachen Nachfolgeklausel“:
- Alleinerben-Situation
- Kein Handlungsbedarf (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
- Mehrerben-Situation
- Zuweisung des Eintrittsrechts durch Verfügung von Todes wegen an jenen Erben, dem Eintritt in die Gesellschaft ermöglicht werden soll
- Dispositionsmittel
- Auflage
- Bedingung
- Erbvertragliche Einbindung der künftigen Gesellschafter-Erben
- Quantitative Zulässigkeit
- nur im Rahmen der disponiblen Quote
Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Qualifizierten Nachfolgeklausel“:
- Nachfolge
- erbrechtliche Zuweisung durch
- Teilungsvorschrift
- Vermächtnis
- ev. materielle Begünstigung des nachfolgeberechtigten Erben, damit ihm die Übernahme des Gesellschaftsanteils auch finanziell möglich wird
- bei ungenügenden Handlungsspielraums des Erblasser (Beachtung von Pflichtteilsrechten)
- Einbeziehung der (anderen) Pflichtteilserben, sofern und soweit diese dazu bereit sind
- Abschluss eines Erb(verzichts)vertrages
- erbrechtliche Zuweisung durch
- Ablehnung der Nachfolge durch die Erben
- Ausschlagung (ZGB 566 ff.)
- Annahme unter öffentlichem Inventar (ZGB 580 ff.)
- Nachlassannahme und Auflösungsbegehren an den Richter
- Rechtsgrundlage
- Wichtiger Grund
- Unzumutbare Belastung des / der Erben durch die Nachfolge in die Gesellschafterstellung
- Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist eine – unzulässige – „Verpflichtung zu Lasten eines Dritten“
- Es ist unzumutbar, dass der Erbe seinen Erbanteil ausschlagen muss, nur um die – unzulässige – gesellschaftsvertragliche „Verpflichtung zu Lasten eines Dritten“ abwehren zu können
- Nachfolgezwang (durch Gesellschafter-Erblasser)
- Letztwillige Anordnung einer Bedingung oder Auflage durch den Erblasser
- vgl. aber auch ZGB 482 Abs. 2
- Erbvertragliche Verpflichtung der Gesellschafter-Erben
- Letztwillige Anordnung einer Bedingung oder Auflage durch den Erblasser
Erbteilungsvollzug der Nachfolge des oder der berechtigten Nachfolger-Erben
- Mittel
- Erbteilung entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben
- Form des Erbteilungsvertrags
- vgl. ZGB 634
Nachträgliche Nachfolgevereinbarung
Bei Fehlen einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann der Eintritt eines oder mehreren Gesellschafter-Erben auch nachträglich – im Einverständnis aller Beteiligten- vereinbart werden. – Die mit dem Tod des Gesellschafters eingetretene Auflösung der einfachen Gesellschaft wird diesfalls – wenn auch dogmatisch nicht rechtfertigbar – rückgängig gemacht.
Gesetzliche Grundlage
Art. 545 OR, Abs. 1 Ziff. 2
D. Beendigung der Gesellschaft
I. Auflösungsgründe
1. Im Allgemeinen
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
Literatur
- WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 19 ff.