Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „einfache Gesellschaft“:
Eine einfache Gesellschaft hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet.1
Die einfache Gesellschaft hat aber bei der Betriebsaufgabe oder bei einer Veräusserung (als asset deal) den Nachteil, dass eine Liquidationsbesteuerung stattfindet und alle Kapitalgewinne2 aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen (DBG 18 Abs. 2).
Steuerdeklaration:
Jeder Gesellschafter hat seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft in seiner privaten Steuererklärung zu deklarieren.
Weiterführende Informationen
» Übersicht: Steuern in der Schweiz
» Besteuerung von Privatpersonen
1 Im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft wird bei der juristischen Person (AG, GmbH) zunächst der Gewinn als Ertrag und die Dividendenausschüttung beim Anteilseigner zusätzlich als Einkommen besteuert. Bemühungen für eine Steuermilderung » Dividendenbesteuerung
2 so werden auch die stillen Reserven besteuert
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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