Ausländische Dienstleister haben je nach Branche bzw. Berufsgattung des Weiteren zu beachten:
- Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
- Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
- gewerbepolizeiliche Vorschriften
- mit der Berufsausübung verbundene Auflagen
ArG Art. 1 Abs. 3
Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.