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Arbeitsrecht

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Bewilligungen

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufenthalts- / Arbeitsbewilligung

Für ausländische Arbeitnehmer ist eine Aufenthalts- und oder Arbeitsbewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz notwendig. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten erleichterte Voraussetzungen. 

Arbeitsverhältnisse kommen auch ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung zustande. Wird die Bewilligung nach Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erteilt, kann der Arbeitgeber lohnzahlungspflichtig werden, auch wenn der Arbeitnehmer nicht arbeiten darf.

Berufszulassung

Für bestimmte Berufe oder Berufszweige ist zum Schutz des Publikums eine Berufszulassung erforderlich. Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind die Kantone zuständig. Berufe, für welche eine Berufszulassung erforderlich ist, sind beispielsweise:

  • Ärzte und Zahnärzte
  • Lehrpersonen
  • Rechtsanwälte

Liegt eine Bewilligung nicht vor oder entfällt sie nachträglich, bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen, kann aber zur Auflösung des Arbeitsvertrages führen.

Anerkennung von Ausbildungen

Personen, welche ihre Ausbildung ausserhalb der Schweiz absolviert haben, können bei der zuständigen Stelle in der Schweiz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung stellen. 

Die zuständige Anerkennungsstelle ist je nach Art des Berufes unterschiedlich.

Wird die Gleichwertigkeit anerkannt, kann die betreffende Person in der Schweiz ihren Beruf ausüben. Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Zulassung zur Berufsausübung (bspw. Ärzte).

Betriebsbewilligung

Betriebsbewilligungen sind bspw. erforderlich für Betriebe im Bereich:

  • von industriellen und nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren für neue Anlagen und Umbauten sowie Umgestaltungen
  • des Gesundheitswesens
  • des Gastgewerbes
  • usw.

Liegt eine erforderliche Betriebsbewilligung nicht vor, kann der Betrieb u.U. behördlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber bleibt in diesem Fall lohnzahlungspflichtig.

Konzession

Für die Ausübung bestimmter Gewerbe ist eine vom Staat erteilte Konzession erforderlich. Wird eine Konzession nicht erteilt oder nachträglich entzogen, bleibt der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern lohnzahlungspflichtig. 

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