Für Nacht- und Sonntags-Arbeiten ist grundsätzlich eine Bewilligung einzuholen.
Zwingende Nacht- und Sonntags-Arbeit ist in folgenden Betrieben anzutreffen:
- Kraftwerke
- Kioske
- Bäckereien
- Campingplätze
- Radio- und Fernseh-Anstalten
Diese Tätigkeiten werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine behördliche Bewilligung:
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz | admin.ch
Bewilligungspflichtige Nacht- und / oder Sonntags-Arbeit
Vgl. hiezu:
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz | admin.ch
Erteilung von Bewilligungen
- Vorübergehende Bewilligungen (zB 3 Monate)
- Zuständigkeit: Kanton
- dauernde Bewilligungen (zB mehrere Jahre)
- Zuständigkeit: Bund (Seco)
Dabei folgende Vorschriften zu beachten:
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Grundsatz Bewilligungspflicht
- nicht leitende Angestellte
- GAV
- Siehe dortige Vorschriften
- Ausnahme
- zB Kader am Wochenende im Büro
- Ruhezeit / Lärmschutz / Lichtverschmutzung
- Lokale Polizeiverordnung
- Laden- und Tankstellen-Öffnungszeiten
- Gewerbewirtschaftliche Vorschriften
- Grundsatz Bewilligungspflicht
Die Nacht- und Sonntag-Arbeitsbewilligung ist beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat zu beantragen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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