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Nacht- + Sonntags-Arbeit

Rechtsgebiet:
Entsendungen
Stichworte:
Entsendungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Nacht- und Sonntags-Arbeiten ist grundsätzlich eine Bewilligung einzuholen.

Zwingende Nacht- und Sonntags-Arbeit ist in folgenden Betrieben anzutreffen:

  • Kraftwerke
  • Kioske
  • Bäckereien
  • Campingplätze
  • Radio- und Fernseh-Anstalten

Diese Tätigkeiten werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine behördliche Bewilligung:

Bewilligungspflichtige Nacht- und / oder Sonntags-Arbeit

Vgl. hiezu:

Erteilung von Bewilligungen

  • Vorübergehende Bewilligungen (zB 3 Monate)
    • Zuständigkeit: Kanton
  • dauernde Bewilligungen (zB mehrere Jahre)
    • Zuständigkeit: Bund (Seco)

Dabei folgende Vorschriften zu beachten:

  • Arbeitsrechtliche Vorschriften
    • Grundsatz Bewilligungspflicht
      • nicht leitende Angestellte
      • GAV
        • Siehe dortige Vorschriften
      • Ausnahme
        • zB Kader am Wochenende im Büro
      • Ruhezeit / Lärmschutz / Lichtverschmutzung
        • Lokale Polizeiverordnung
        • Laden- und Tankstellen-Öffnungszeiten
        • Gewerbewirtschaftliche Vorschriften 

Die Nacht- und Sonntag-Arbeitsbewilligung ist beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat zu beantragen.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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