Für Nacht- und Sonntags-Arbeiten ist grundsätzlich eine Bewilligung einzuholen.
Zwingende Nacht- und Sonntags-Arbeit ist in folgenden Betrieben anzutreffen:
- Kraftwerke
- Kioske
- Bäckereien
- Campingplätze
- Radio- und Fernseh-Anstalten
Diese Tätigkeiten werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine behördliche Bewilligung:
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz | admin.ch
Bewilligungspflichtige Nacht- und / oder Sonntags-Arbeit
Vgl. hiezu:
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz | admin.ch
Erteilung von Bewilligungen
- Vorübergehende Bewilligungen (zB 3 Monate)
- Zuständigkeit: Kanton
- dauernde Bewilligungen (zB mehrere Jahre)
- Zuständigkeit: Bund (Seco)
Dabei folgende Vorschriften zu beachten:
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Grundsatz Bewilligungspflicht
- nicht leitende Angestellte
- GAV
- Siehe dortige Vorschriften
- Ausnahme
- zB Kader am Wochenende im Büro
- Ruhezeit / Lärmschutz / Lichtverschmutzung
- Lokale Polizeiverordnung
- Laden- und Tankstellen-Öffnungszeiten
- Gewerbewirtschaftliche Vorschriften
- Grundsatz Bewilligungspflicht
Die Nacht- und Sonntag-Arbeitsbewilligung ist beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat zu beantragen.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Entlassung / KündigungEinleitung zur Entlassung / KündigungAutoren:EntsendungenEinleitung zu den EntsendungenAutoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu ArbeitgeberweisungenAutoren:Schnuppertage / ProbearbeitEinleitung zum Thema Schnuppertage / Probe...Autoren:ArbeitgebertodEinleitung zum ArbeitgebertodAutoren:RachekündigungEinleitung zur Rachekündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht