Einleitung
Die internationalen Mitarbeitereinsätze beschlagen regelmässig zwei (oder mehr) Staaten, nämlich das Heimat- und das Gastland, ev. das bisherige Aufenthaltsland des Mitarbeiters.
Bei jeder Mitarbeiterentsendung sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten und – soweit möglich – aufeinander abzustimmen sowie Rechnung zu tragen, dass der Mitarbeiter im Verhältnis nicht schlechter gestellt wird als im Heimatland.
Hiezu dienen:
- Vertragsmodelle
- Arbeitsvertragliche Gestaltung
- Anpassung Arbeitsvertrag?
Anpassung Arbeitsvertrag
Einleitung
Nach dem Entscheid über den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers überhaupt anzupassen ist. Dies hängt stark von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab:
- Kurzfristiger Transfer
- Längerfristiger Transfer
Kurzfristiger Transfer
- Ausgestaltung des bestehenden Arbeitsvertrages
- Grundsatz: keine Vertragsanpassung
- Mobilitätsklausel (im bestehenden Arbeitsvertrag)
- Funktions- und / oder Positions-bedingte kürzere Auslandaufenthalte
- zB für Geschäftsreisen
- zB für Montage- oder Baustelleneinsätze
- zB für Garantie- oder Wartungsarbeiten bei ausländischen Kunden
- Ausnahme
- Zwingende Vorschriften des ausländischen Rechts oder des schweizerischen Rechts
- zB schweizerische Mindestlohnvorschriften
- zB allgemeinverbindliche Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
- Zwingende Vorschriften des ausländischen Rechts oder des schweizerischen Rechts
- Grundsatz: keine Vertragsanpassung
- Bereitschaft des betreffenden Arbeitnehmers zu Geschäftsreisen bzw. Auslandaufenthalte
- Mobilitätsbereitschaft (bisheriges Arbeitnehmerverhalten)
Es ist denkbar, dass der Arbeitsvertrag nicht angepasst zu werden braucht und der Arbeitgeber ausschliesslich auf Basis seines Weisungsrechtes die vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland anordnen kann, unter folgenden Voraussetzungen:
- Erforderlichkeit der Verlegung
- Zumutbarkeit der Verlegung für den Arbeitnehmer
Auch da wo eine Arbeitsvertragsanpassung nicht erforderlich ist, sollten in einer sog. „Einsatz-Weisung“ die Folge des geplanten Auslandaufenthalts bildenden Sonderkonditionen festgehalten werden:
- zB Unterkunftskosten
- zB Entschädigung höherer Arbeitswegkosten
- zB Pauschalspesenerhöhung oder Spesenzuschlag
- etc.
Weiterführende Informationen
Längerfristiger Transfer
Eine längerfristige Entsendung ins Ausland macht in der Regel eine Anpassung des bestehenden Arbeitsvertrages notwendig, sofern der Arbeitnehmer – ausnahmsweise – nicht eigens für die Entsendung angestellt wurde.
Gründe und Umfang der Entsendung können sein:
- Fachkenntnisse des zu entsendenden Arbeitnehmers
- Vorteile der Entsendung des Arbeitnehmers gegenüber einer Direktanstellung
- salärmässig
- sozialversicherungsrechtlich
- aufenthaltsrechtlich
- Konzentration der Personaladministration im Heimatland
- (nur) Teilzeitbedarf im Gastland
- funktionsbedingt
- kapazitätsbedingt