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Exkurs: Dual Contract- / Split-Payroll-Modelle

Rechtsgebiet:
Entsendungen
Stichworte:
Entsendungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Sog. Payroll-Split-Modelle können die individuelle Steuerlast des entsandten Arbeitnehmers mindern.

  • Grundlage
  • Dual Contracts (Getrennte Arbeitsverträge im In- und Ausland)
  • Split-Payroll (separate Lohnzahlungen)
  • Steuer-Splitting
  • Anforderungen der Steuerbehörden

Grundlage

  • Art. 24 DBA Schweiz – Deutschland (kurz: DBA CH-D)

DBA Schweiz – Deutschland

0.672.913.62

 

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 11. August 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19721
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. Dezember 1972
In Kraft getreten am 29. Dezember 1972

(Stand am 28. Dezember 2016)

Art. 24

(1)  Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:

a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, soweit die Gewinne nachweislich durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden; gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer solchen Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräusserung dieses unbeweglichen Vermögens, (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen, soweit die Schweiz diese Einkünfte nicht nach Artikel 7 besteuert;16

b)17 Dividenden im Sinne des Artikels 10, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ausschüttet,

– wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und

– wenn die in der Schweiz ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Aussensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; massgeblich ist die am 1. Januar 1990 geltende Fassung dieses Gesetzes;

c) Einkünfte aus einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Tätigkeit im Sinne des Artikels 14, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen; gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung des freien Berufes dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräusserung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zur festen Einrichtung gehört (Artikel 13 Absatz 2);

d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt.

Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen.

Das Vorstehende gilt entsprechend für die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte, wenn die daraus erzielten Einkünfte nach den Buchstaben a bis c von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.

2. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften und bei den dort belegenen Vermögenswerten die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu erstattende schweizerische Steuer nach Massgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

3. Bei einer nach deutschem Recht errichteten Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, an der neben in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen auch Personen beteiligt sind, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und die ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat, finden hinsichtlich der aus der Schweiz stammenden Einkünfte die Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auch auf den Teil der Einkünfte entsprechend Anwendung, der der deutschen Besteuerung unterliegt und der auf die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen entfällt.

4.18Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Schweiz zur Ausschüttung, so stehen die Nummern 1 bis 3 der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen.

(2)19  Bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Artikel 23) in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht

a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder

b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer oder

c) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttoertrag der Dividenden, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Artikel 23 die in Artikel 10 vorgesehene Begrenzung der deutschen Steuer von den Dividenden nicht beanspruchen kann.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräusserungsgewinne, die nach Artikel 23 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz den Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttoertrag der Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräusserungsgewinne.

4. Ungeachtet der Nummer 1 nimmt die Schweiz die einer in der Schweiz ansässigen Person gehörenden Anteile an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch während fünf Jahren vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Abkommens an gerechnet von der schweizerischen Steuer vom Vermögen aus; sie behält aber das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anzuwenden, der anzuwenden wäre, wenn diese Anteile nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

5. Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der nach Nummer 220 vorgesehenen Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

16 Letzter Satz eingefügt durch Art. V des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68BBl 1993 I 1521).

17 Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 17. Okt. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806BBl 1989 III 1509).

18 Eingefügt durch Art. IV des Prot. vom 17. Okt. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806BBl 1989 III 1509).

19 Bereinigt gemäss Art. V des Prot. vom 17. Okt. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Juni 1990 (AS 1990 1807 1806BBl 1989 III 1509) und Art. IV des Revisionsprot. vom 12. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 2002 und in Kraft seit 24. März 2003 (AS 2003 2530 2529BBl 2002 4287).

20 Fassung gemäss Art. IV Nr. 5 des Revisionsprot. vom 12. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 2002 und in Kraft seit 24. März 2003 (AS 2003 2530 2529BBl 2002 4287).

 

Dual Contracts (Getrennte Arbeitsverträge im In- und Ausland)

Es werden – vom echten Lebenssachverhalt ausgehend – separate Arbeitsverträge für die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der entsendenden ausländischen Gesellschaft (Mutterhaus oder Konzern) und von der schweizerischen Gesellschaft ausgestellt und unterzeichnet.

Zum Schutze des Entsandten Mitarbeiters werden im Bedarfsfalle auch sog. «Fallschirmklausel» in den Arbeitsvertrag aufgenommen.

Split-Payroll (separate Lohnzahlungen)

Voraussetzung für solche Dual Contract-/Split-Payroll-Modelle ist,

  • dass das Besteuerungsrecht beim jeweiligen Tätigkeitsstaat angeknüpft ist,
    • was nur dann erzielt werden kann,
      • wenn die Löhne durch den jeweiligen Arbeitgeber separat ausbezahlt werden.

Es gibt aber eine Alternative:

  • Die Auszahlung der deutschen Löhne durch die Schweizerische Gesellschaft namens und auf Rechnung der deutschen Gesellschaft, die der schweizerischen die Anweisungszahlungen (monatlich) ersetzt.

Steuer-Splitting

Die betreffenden Lohn-Teile werden in der Schweiz und im Entsendestaat (hier: Deutschland) besteuert.

Der Expatriate kann hierdurch erreichen:

  • eine tiefere Steuerprogression;
  • eine niedrigere Steuerbelastung.

Das Dual Contract-/Split-Payroll-Modell ist nicht auf Grenzgänger anwendbar, weil diese im Nachbarstatt (nur) wohnen und in der Schweiz (einzig) arbeiten:

  • Das Dual Contract-/Split-Payroll-Modell erfordert eine Tätigkeit effektiv physisch vor Ort, d.h. in Deutschland und in der Schweiz.

Anforderungen der Steuerbehörden

Um einem Missbrauch vorzubeugen, stellen die Steuerbehörden beider Staaten hohe Anforderungen an den Nachweis des Dual Contract-/Split-Payroll-Modells.

Als Nachweise werden verlangt:

  • Dokument zur effektiven Ausübung der deutschen und schweizerischen Tätigkeit im jeweiligen Vertragsstaat
    • Führung eines Tagebuchs;
  • Beleg über die nachvollziehbare Angemessenheit der Vergütungsanteile
  • Beleg über das Nichtvorliegen einer Grenzgängereigenschaft im Sinne von Art. 15a DBA CH-D;
  • Beleg über die Berücksichtigung der Norm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA CH-D (Arbeitsausübung in der Schweiz)

Selbständigerwerbende

  • Im Handelsregister (HR) eingetragen
  • Nicht im Handelsregister eingetragen

Sozialversicherung

Erforderlich ist weiter das Vorliegen einer:

  • Bescheinigung der Sozialversicherung, wonach in einem Staate die Versicherungsdeckung gegeben ist
    • Formular A1 / CH
    • Formular A1 / D
  • Mit der Bescheinigung kann vermieden werden, dass im andern Staat die Sozialversicherungsprämien auch bezahlt werden müssen.

Fazit

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer (Expats) unterliegen – wie vorne dargestellt – besonderen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln.

Zu berücksichtigen sind die weiteren Aspekte wie:

  • Organisation von Aufenhaltsbewilligungen
  • die korrekte Anmeldung und Administration im Gastland
  • etc.

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