Grundsatz
Von der Gesamthandschaft – auf Grundlage der Theorie der mehrfachen Rechtszuständigkeit – ausgehend, stehen den einzelnen Gesamthändern Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen zu.
Diese Denkweise entspricht auch der in ZGB 635 Abs. 1 ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, wonach Erbanteile unter den Miterben mit dinglicher Wirkung abgetreten werden können.
Einzelheiten
Der dem Grundsatze nach umschriebene Anteil des Gesamthänders weist auf:
-
Ein qualitatives Element
- Die dem einzelnen Miterben innerhalb der Gesamthandschaft zukommenden Mitwirkungsrechte.
-
ein quantitatives Element
- Die jedem einzelnen Miterben zukommende Rechtsstellung und die jedem Miterben zustehenden Quote am gemeinsamen Vermögen, die je nach Berechtigter unterschiedlich hoch sein kann.
-
ein subjektives Recht
- Die innerhalb der Gemeinschaft individuell zuerkannte Rechts- oder Willensmacht.
- Die spezifischen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte.
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