Nach ZGB 635 Abs. 2 bewirkt die Abtretung des Erbanteils an einen Dritten:
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kein Recht des Dritten auf Mitwirkung bei der Teilung;
- Der abtretende Miterbe
- verbleibt Subjekt der Erbengemeinschaft;
- hat seine Stellung als Miterbe wahrzunehmen;
- Der abtretende Miterbe
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einzig den Anspruch des Dritten auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird:
- Mit der Abtretung wird ein obligatorisches (suspensiv bedingtes*) Recht des Dritten begründet, dass ihm der abtretende Miterbe diejenigen Nachlassobjekte, die ihm zugewiesen werden, (weiter)überträgt;
- * Bedingung: Anfallen eines bzw. mehrerer Nachlassgegenstände aus dem Nachlass.
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keine subjektiv-partielle Erbteilung
- Die Abtretung ist keine Teilungshandlung, auch keine Liquidation von Nachlassgegenständen und stellt keine Auflösung der Erbengemeinschaft.
Literatur
- Mitwirkungsverbleib des Miterben
- ESCHER ARNOLD, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 635 ZGB
- LUTHY JEAN, Les cessions de parts héréditaires, Diss. Lausanne 1955, S. 33
- HAUSER PETER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S. 37
- Obligatorischer Anspruch des Dritten
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 23 zu Art. 635 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV72, S. 674
- Allgemein
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 137
Judikatur
- BGE 101 II 52 f.
- BGE 87 II 224