Nicht vergessen werden darf die Möglichkeit der Aufhebung der Erbengemeinschaft durch den Richter und die Erbteilungsvornahme durch den Richter:
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Ausrichtung des Erbteilungsanspruchs gemäss ZGB 604 Abs. 1 (Erbteilung i.e.S.)
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Funktion
- Die richterlichen Möglichkeiten sind auf die Erbteilung i.e.S. beschränkt.
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Entscheidungskompetenz
- Die Erbteilungskompetenz des Richters ist eine unterschiedliche, je nach Rechtsbegehren
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Richterliche Erbteilung
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Klagefälle nicht aufgrund des Erbrechts, sondern aufgrund eines strittigen Rechtsgeschäfts
- zB Anrufung des Richters im Anschluss an die Vereinbarung einer Erbanteils-Abtretung im Zusammenhang mit danach entstandenen Meinungsverschiedenheiten
- zB Anrufung des Richters im Zusammenhang mit der Umwandlung der Erbengemeinschaft
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Gewährleistung der Rechtsdurchsetzung
- Jeder Mitererbe und Vertragspartner kann den Richter individuell und zur Durchsetzung seines Rechts anrufen
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Weiterer Richtereinsatz
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Prozessuale Geltendmachung
- https://law.ch/lawinfo/erbengemeinschaft/prozessfuehrung
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Teilungsanspruch des Miterben
- Prozessuale Geltendmachung des Teilungsanspruch
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Literatur
- Allgemein
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 106 ff., S. 216, S. 220 + S. 259 ff.
- Richterliche Erbteilung