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Erbengemeinschaft

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Anteile der Miterben

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Von der Gesamthandschaft – auf Grundlage der Theorie der mehrfachen Rechtszuständigkeit – ausgehend, stehen den einzelnen Gesamthändern Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen zu.

Diese Denkweise entspricht auch der in ZGB 635 Abs. 1 ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, wonach Erbanteile unter den Miterben mit dinglicher Wirkung abgetreten werden können.

Einzelheiten

Der dem Grundsatze nach umschriebene Anteil des Gesamthänders weist auf:

  • Ein qualitatives Element

    • Die dem einzelnen Miterben innerhalb der Gesamthandschaft zukommenden Mitwirkungsrechte.
  • ein quantitatives Element

    • Die jedem einzelnen Miterben zukommende Rechtsstellung und die jedem Miterben zustehenden Quote am gemeinsamen Vermögen, die je nach Berechtigter unterschiedlich hoch sein kann.
  • ein subjektives Recht

    • Die innerhalb der Gemeinschaft individuell zuerkannte Rechts- oder Willensmacht.
    • Die spezifischen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte.

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