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Erbengemeinschaft

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Rechtsverhältnisse nach der Erbteilung

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der vollständigen Erbteilung ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Zwischen den Erben bleiben aber gewisse rechtliche Beziehungen über die Erbteilung hinaus bestehen.

Es sind dies:

  • Innenverhältnis

    • Gewährleistungspflicht (ZGB 637)

      • Rechtsnatur
        • Dispositive Natur
      • Ziel
        • Aufgrund von ZGB 637 besteht unter den Erben eine Gewährleistungspflicht
          • Schutz des Erben vor Nachteilen wie
            • Mangelhafte Sache
            • Ungültige oder uneinbringliche Forderung
      • Anwendungsfälle
        • Vertragliche Erbteilung
        • Gerichtliche Erbteilung
      • Wegbedingung der Gewährleistungspflicht
        • Zulässigkeit
        • Vorbehalt: Arglist (vgl. OR 199)
    • Miterbenpfandrecht (ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 2)

      • Bei der Zuweisung von Grundstücken in der Erbteilung besteht für Ausgleichszahlungen ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts
        • Den abtretenden Miterben steht also ein mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht zu
    • Anfechtung der Teilung (ZGB 638)

      • Gegenstand
        • Eine Anfechtung des Erbteilungsvertrages hat nach den Vorschriften über die Anfechtung von Verträgen im Allgemeinen zu erfolgen (vgl. ZGB 638)
      • Als anfechtbare Rechtsgeschäfte gelten:
        • Schriftlicher Teilungsvertrag (ZGB 634)
        • Realteilung (ZGB 634 Abs. 1)
        • Erbanteilsabtretung (ZGB 635)
        • Vertrag nach ZGB 636
      • Anfechtungsgründe:
        • Fehlende Handlungsfähigkeit einer Partei (ZGB 17 ff.)
        • Nichteinhaltung der Formvorschriften (OR 11)
        • Dissens (OR 1)
        • Rechts- und/oder sittenwidriger Vertragsinhalt (OR 20)
        • Übervorteilung (OR 21)
        • Willensmängel (OR 23 ff.)
      • Aktivlegitimation
        • Beteiligter Erbe oder Teilungsbehörde (ZGB 635)
      • Passivlegitimation
        • Alle Miterben als passive Streitgenossen
    • Rückgriff auf die Miterben (ZGB 640)

      • Da die Solidarhaftung der Miterben nach ZGB 603 Abs. 1 für eine bestimmte Zeit über die Erbteilung hinaus andauert, hat der Erbe, der eine Schuld bezahlt, die ihm in der Teilung nicht zugewiesen wurde, oder von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen hat, ein Rückgriffsrecht auf seine Miterben (vgl. ZGB 640 Abs. 1)
      • Die gesetzliche Regressordnung stellt auf die von den Erben in der Erbteilung (intern) getroffene Schuldenzuweisung ab (vgl. ZGB 640 Abs. 1 und 2)
      • Regressordnung:
        • 1) Rückgriff auf den Erben, der die bezahlte Schuld bei der Teilung intern zur Tilgung übernommen hat (vgl. ZGB 640 Abs. 2)
        • 2) Was beim Schuldübernehmer nicht erhältlich gemacht werden kann, kann bei den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbanteile eingefordert werden (vgl. OR 148 Abs. 3 i.V.m. ZGB 640 Abs. 3)
      • Haben die Erben anlässlich der Erbteilung intern keine Vereinbarung zu den Passiven getroffen, so haben sie die Schulden unter sich im Verhältnis ihrer Erbanteile zu tragen (vgl. ZGB 640 Abs. 3).
  • Aussenverhältnis

    • Verhältnis gegenüber Gläubigern (ZGB 639)

      • Gläubigereinwilligung
        • Haben die Gläubiger in die von den Erben vereinbarte Erbteilung (stillschweigend, konkludent oder ausdrücklich) eingewilligt, geht der Solidarhaftungsanspruch unter (vgl. ZGB 639 Abs. 1).
        • Die Erben, welchen die Schuld in der Erbteilung nicht zugewiesen wurde, sind von der Solidarhaftung befreit.
      • Erbteilung ohne Gläubigerzustimmung
        • Haben die Erben bei der Erbteilung keine Vereinbarung hinsichtlich der Schulden getroffen oder keine Gläubigereinwilligung eingeholt, so bleiben die Erben den Gläubigern auch nach der Erbteilung solidarisch und mit dem ganzen Vermögen haftbar (vgl. ZGB 639 Abs. 1 i.V.m. OR 143 ff.).
        • Die solidarische Haftung verjährt mit Ablauf von 5 Jahren
          • nach der Erbteilung;
          • nach dem Zeitpunkt, auf den die Schuld später fällig geworden ist (vgl. ZGB 639 Abs. 2)
        • Beginn des Fristenlaufs mit:
          • Erbteilung
          • Abschluss des schriftlichen Erbteilungsvertrags
          • Entgegennahme der Lose bei der Realteilung
          • Eintritt der Rechtskraft des Erbteilungsurteils.
      • Abzugrenzen von der Schuldpflicht ist die Verjährung der Forderung des Gläubigers
        • Die Verjährung der geschuldeten Forderung richtet sich nach dem Verjährungsrecht von OR 127 ff.
    • Keine Betreibung der Erbschaft mehr

      • Nach erfolgter Erbteilung kann nicht mehr die Erbschaft nach SchKG 49 betrieben werden, sondern nur noch die einzelnen Erben.

Literatur

  • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 565 ff.
  • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/2, S. 393 f., mit Hinweisen
  • BSK-SCHAUFELBERGER / KELLER LÜSCHER, N 9 f. zu Art. 637 ZGB + N 14 zu Art. 639 ZGB
  • BK-TUOR/PICENONI, N 5 zu Art. 637 ZGB + N 16 zu Art. 639 ZGB

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