Grundsatz
Die Rechte des gemeinsamen Vermögens stehen allen einzelnen Erben (als Gesamthänder) und nicht der Erbengemeinschaft (als Gesamthandschaft) zu.
Träger aller Nachlassgegenstände und Nachlassrechte bilden dementsprechend die einzelnen Miterben. Sie sind während der Dauer der Erbengemeinschaft an sämtlichen Erbschaftsobjekten – zur gesamten Hand – berechtigt.
Einzelheiten
Die Erbengemeinschaft hat «von Gesetzes wegen» folgende Ausgestaltung:
- Erben werden automatisch Gesamteigentümer der Nachlassgegenstände:
- Eigentumserwerb bei Immobilien ausserbuchlich
- Erbfolgevormerk bringt Buchlage des Grundbuchs in Uebereinstimmung mit der tatsächlichen Rechtslage
- Mit dem Erbfolgevormerk werden
- nur Name und Vorname der Erben sowie das Gesamthandverhältnis („Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft“) vorgemerkt.
- keine Quoten der einzelnen Erben registriert.
- Erben sind mit ideelen, aber nicht individuell verfügbaren Quoten beteiligt.
- Erben werden Gesamthänder sämtlicher Vermögensurrogate, d.h. von Gegenständen, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden.
- Erben kommt Nutzen aus den Nachlassaktiven gemeinsam zu.
- Wertveränderungen (Wertzuwachs und Wertreduktion) berühren die Erben gemeinsam.
Keine Besitzes-, Nutzungs- und Gebrauchsrechte einzelner Erben
- Die zwingende Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft lässt keine Sonderrechte (Besitzes-, Nutzungs- und Gebrauchsrechte) einzelner Miterben zu.
- Judikatur: BGE 58 II 403
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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