Im Konflikt einzelner Miterben erscheint dem Einstimmigkeitsprinzip genüge getan, wenn ein Anspruch von allen übrigen Miterben, ausser dem Beklagten, selbst erhoben wird (vgl. BGE 54 II 243).
Beispiele:
- Miterbe war Wohnungsmieter beim Erblasser und zahlt seit dem Tode des Erblassers keine Miete mehr:
- Kündigung des Mietverhältnisses durch alle übrigen Miterben beim „Mieter-Miterben“.
- Miterbe war Arbeitnehmer des Erblassers und widmet sich seit dem Tode des Erblassers mehr seinen eigenen Interessen als jenen des im Nachlass befindlichen Geschäftsbetriebes:
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch alle übrigen Miterben beim „Arbeitnehmer-Miterben“.
- Vom Erblasser an einen Miterben erteilten Vollmacht (über den Tod hinaus):
- Widerruf durch alle übrigen Miterben beim Bevollmächtigten.
Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln
Folgende Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln sind denkbar:
- Vollmachterteilung aller Erben zugunsten eines oder mehrerer Erben (OR 32 ff.)
- Spezialvollmacht (für bestimmte Vertretungssache)
- Generalvollmacht
- Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) durch einen einzelnen Erben, wenn Gefahr in Verzug ist.
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