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Erbengemeinschaft

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Einstimmigkeit im Erben-Konflikt

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Konflikt einzelner Miterben erscheint dem Einstimmigkeitsprinzip genüge getan, wenn ein Anspruch von allen übrigen Miterben, ausser dem Beklagten, selbst erhoben wird (vgl. BGE 54 II 243).

Beispiele:

  • Miterbe war Wohnungsmieter beim Erblasser und zahlt seit dem Tode des Erblassers keine Miete mehr:
    • Kündigung des Mietverhältnisses durch alle übrigen Miterben beim „Mieter-Miterben“.
  • Miterbe war Arbeitnehmer des Erblassers und widmet sich seit dem Tode des Erblassers mehr seinen eigenen Interessen als jenen des im Nachlass befindlichen Geschäftsbetriebes:
    • Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch alle übrigen Miterben beim „Arbeitnehmer-Miterben“.
  • Vom Erblasser an einen Miterben erteilten Vollmacht (über den Tod hinaus):
    • Widerruf durch alle übrigen Miterben beim Bevollmächtigten.

Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln

Folgende Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln sind denkbar:

  • Vollmachterteilung aller Erben zugunsten eines oder mehrerer Erben (OR 32 ff.)
    • Spezialvollmacht (für bestimmte Vertretungssache)
    • Generalvollmacht
  • Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) durch einen einzelnen Erben, wenn Gefahr in Verzug ist.

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