Im Konflikt einzelner Miterben erscheint dem Einstimmigkeitsprinzip genüge getan, wenn ein Anspruch von allen übrigen Miterben, ausser dem Beklagten, selbst erhoben wird (vgl. BGE 54 II 243).
Beispiele:
- Miterbe war Wohnungsmieter beim Erblasser und zahlt seit dem Tode des Erblassers keine Miete mehr:
- Kündigung des Mietverhältnisses durch alle übrigen Miterben beim „Mieter-Miterben“.
- Miterbe war Arbeitnehmer des Erblassers und widmet sich seit dem Tode des Erblassers mehr seinen eigenen Interessen als jenen des im Nachlass befindlichen Geschäftsbetriebes:
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch alle übrigen Miterben beim „Arbeitnehmer-Miterben“.
- Vom Erblasser an einen Miterben erteilten Vollmacht (über den Tod hinaus):
- Widerruf durch alle übrigen Miterben beim Bevollmächtigten.
Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln
Folgende Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln sind denkbar:
- Vollmachterteilung aller Erben zugunsten eines oder mehrerer Erben (OR 32 ff.)
- Spezialvollmacht (für bestimmte Vertretungssache)
- Generalvollmacht
- Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) durch einen einzelnen Erben, wenn Gefahr in Verzug ist.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erbteilung / ErbteilungsvertragEinleitung zur Erbteilung in der SchweizAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:Ausschlagung einer ErbschaftEinleitung zur Ausschlagung einer ErbschaftAutoren:Öffentliches InventarEinleitung zum öffentlichen Inventar im Er...Autoren:Erbvorbezug / Vorempfang ErbeEinleitung zu Erbvorbezug / Vorempfang ErbeAutoren:Vermächtnis / LegatEinleitung zum Vermächtnis / Legat
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht