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Erbengemeinschaft

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Erbanteilsabtretung an einen Dritten (ZGB 635 Abs. 2)

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach ZGB 635 Abs. 2 bewirkt die Abtretung des Erbanteils an einen Dritten:

  • kein Recht des Dritten auf Mitwirkung bei der Teilung;

    • Der abtretende Miterbe
      • verbleibt Subjekt der Erbengemeinschaft;
      • hat seine Stellung als Miterbe wahrzunehmen;
  • einzig den Anspruch des Dritten auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird:

    • Mit der Abtretung wird ein obligatorisches (suspensiv bedingtes*) Recht des Dritten begründet, dass ihm der abtretende Miterbe diejenigen Nachlassobjekte, die ihm zugewiesen werden, (weiter)überträgt;
    • * Bedingung: Anfallen eines bzw. mehrerer Nachlassgegenstände aus dem Nachlass.
  • keine subjektiv-partielle Erbteilung

    • Die Abtretung ist keine Teilungshandlung, auch keine Liquidation von Nachlassgegenständen und stellt keine Auflösung der Erbengemeinschaft.

Literatur

  • Mitwirkungsverbleib des Miterben
    • ESCHER ARNOLD, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 635 ZGB
    • LUTHY JEAN, Les cessions de parts héréditaires, Diss. Lausanne 1955, S. 33
    • HAUSER PETER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S. 37
  • Obligatorischer Anspruch des Dritten
    • TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 23 zu Art. 635 ZGB
    • PIOTET PAUL, SPR IV72, S. 674
  • Allgemein
    • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 137

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