Nach ZGB 635 Abs. 2 bewirkt die Abtretung des Erbanteils an einen Dritten:
-
kein Recht des Dritten auf Mitwirkung bei der Teilung;
- Der abtretende Miterbe
- verbleibt Subjekt der Erbengemeinschaft;
- hat seine Stellung als Miterbe wahrzunehmen;
- Der abtretende Miterbe
-
einzig den Anspruch des Dritten auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird:
- Mit der Abtretung wird ein obligatorisches (suspensiv bedingtes*) Recht des Dritten begründet, dass ihm der abtretende Miterbe diejenigen Nachlassobjekte, die ihm zugewiesen werden, (weiter)überträgt;
- * Bedingung: Anfallen eines bzw. mehrerer Nachlassgegenstände aus dem Nachlass.
-
keine subjektiv-partielle Erbteilung
- Die Abtretung ist keine Teilungshandlung, auch keine Liquidation von Nachlassgegenständen und stellt keine Auflösung der Erbengemeinschaft.
Literatur
- Mitwirkungsverbleib des Miterben
- ESCHER ARNOLD, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 635 ZGB
- LUTHY JEAN, Les cessions de parts héréditaires, Diss. Lausanne 1955, S. 33
- HAUSER PETER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S. 37
- Obligatorischer Anspruch des Dritten
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 23 zu Art. 635 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV72, S. 674
- Allgemein
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 137
Judikatur
- BGE 101 II 52 f.
- BGE 87 II 224
Link
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Testamentsvollstreckung / Willen...Einleitung zur TestamentsvollstreckungAutoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:Erbteilung / ErbteilungsvertragEinleitung zur Erbteilung in der SchweizAutoren:ErbschaftsklageEinleitung zur Erbschaftsklage in der SchweizAutoren:Vermächtnis / LegatEinleitung zum Vermächtnis / Legat
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht