Nach ZGB 635 Abs. 2 bewirkt die Abtretung des Erbanteils an einen Dritten:
-
kein Recht des Dritten auf Mitwirkung bei der Teilung;
- Der abtretende Miterbe
- verbleibt Subjekt der Erbengemeinschaft;
- hat seine Stellung als Miterbe wahrzunehmen;
- Der abtretende Miterbe
-
einzig den Anspruch des Dritten auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird:
- Mit der Abtretung wird ein obligatorisches (suspensiv bedingtes*) Recht des Dritten begründet, dass ihm der abtretende Miterbe diejenigen Nachlassobjekte, die ihm zugewiesen werden, (weiter)überträgt;
- * Bedingung: Anfallen eines bzw. mehrerer Nachlassgegenstände aus dem Nachlass.
-
keine subjektiv-partielle Erbteilung
- Die Abtretung ist keine Teilungshandlung, auch keine Liquidation von Nachlassgegenständen und stellt keine Auflösung der Erbengemeinschaft.
Literatur
- Mitwirkungsverbleib des Miterben
- ESCHER ARNOLD, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 635 ZGB
- LUTHY JEAN, Les cessions de parts héréditaires, Diss. Lausanne 1955, S. 33
- HAUSER PETER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S. 37
- Obligatorischer Anspruch des Dritten
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 23 zu Art. 635 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV72, S. 674
- Allgemein
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 137
Judikatur
- BGE 101 II 52 f.
- BGE 87 II 224
Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.