Eine Erbengemeinschaft entsteht unter den folgenden beiden Voraussetzungen:
- Vorhandensein mehrerer Erben;
- Vorliegen von Nachlassvermögen.
Fällt nachträglich eine dieser beiden Voraussetzungen weg, wird die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Rechtsgeschäft oder den Richter obsolet. Bei dieser Art von Beendigung kann unterschieden werden in:
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Beendigung aus subjektiven Gründen
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Allgemein
- Von mehreren Erben fallen alle bis auf einen weg
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Beendigung ex tunc (rückwirkend)
- Mit Rückwirkung auf den Todestag findet eine Beendigung der Erbengemeinschaft statt
- Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 ff.)
- zB alle bis auf einen Erben
- zB ein nicht ausschlagender Erbe tritt an die Stelle der ursprünglichen Erben
- zB ein einziger gesetzlicher Erbe tritt nach einer Ungültigkeitsklage an die Stelle der aus dem Recht gewiesenen eingesetzten Erben
- Es wird davon ausgegangen, dass die Erbengemeinschaft gar nie definitiv entstanden ist
- Bei der ersten Erbengemeinschaft dürfte es sich um eine bloss provisorische Erbengemeinschaft handeln, weshalb in der Lehre nicht von einer Beendigung gesprochen wird.
- Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 ff.)
- Mit Rückwirkung auf den Todestag findet eine Beendigung der Erbengemeinschaft statt
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Beendigung ex nunc (von nun an)
- Wird die Erbengemeinschaft aus subjektiven Gründen beendet, erfolgt diese mit Wirkung ex nunc
- zB ein Miterbe beerbt den oder alle Miterben
- zB mehrere Vorerben werden durch einen Alleinerben als Nacherben abgelöst
- zB eine Erbschaft verbleibt beim Vorerben und fällt nicht an mehrere Nacherben (vgl. ZGB 492 Abs. 2)
- Wird die Erbengemeinschaft aus subjektiven Gründen beendet, erfolgt diese mit Wirkung ex nunc
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Beendigung aus objektiven Gründen
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Allgemein
- Vollständiger Wegfall des ursprünglich vorhandenen Nachlassvermögens
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Beendigung ex nunc (von nun an)
- Untergang sämtlicher Erbschaftsobjekte
- zB Naturereignis
- Verbrauch des Nachlassvermögens
- zB zur Tilgung der Erbschaftsschulden wird ganzes Nachlassvermögen aufgebraucht (> Verlust der sachgemässen Grundlage für eine Erbengemeinschaft)
- Auflösung der Erbengemeinschaft durch Konkurs
- https://law.ch/lawinfo/privat-konkurs/exkurs-nachlasskonkurs/
- Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Rechtsgeschäft
- Untergang sämtlicher Erbschaftsobjekte
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Keine Erbschaftsbeendigung + kein Entfallen einer rechtsgeschäftlichen Auflösung der Erbengemeinschaft
- Veräusserung von Nachlassgegenständen, wenn den Erben ein Gegenwert zukommt
- Die Erbengemeinschaft besteht fort und bedarf weiterhin der Auflösung.
- Veräusserung von Nachlassgegenständen, wenn den Erben ein Gegenwert zukommt
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Literatur
- Beendigung aus subjektiven Gründen
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 132 f.
- DRUEY JEAN NICOLAS, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 12 N 56
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1966, N 5 zu Art. 602 ZGB
- Beendigung aus objektiven Gründen
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1966, N 5 + 16 zu Art. 602 ZGB
Judikatur
- Beendigung aus objektiven Gründen
- BGE 116 II 261 ff.