Entstehungs-Voraussetzungen
Die Entstehungsvoraussetzungen – von Gesetzes wegen – sind konstitutiv:
- Tod des Erblassers, mit Eröffnung des Erbganges
- Mehrheit von Erben (subjektives Erfordernis)
- Vorhandensein von Nachlassvermögen (objektives Erfordernis)
Hat der Erblasser nur einen Erben berufen, d.h. einen sog. „Universalerben“, so wachsen ihm – Nachlassannahme vorausgesetzt [keine Ausschlagung] – Nachlassaktiven und Nachlasspassiven automatisch im Todeszeitpunkt an. – Es entsteht keine Erbengemeinschaft.
Weiterführende Informationen
Entstehungszeitpunkt
- mit dem Tod des Erblassers
Entstehungsgrundlage
Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, mit dem Ableben des Erblassers (Erbgang), ohne dass hiefür ein rechtliches Tätigwerden der Erben erforderlich ist.
Zwingendes Recht
Grundsatz
Eine Erbengemeinschaft kann direkt nicht verhindert werden,
-
nicht durch den Erblasser,
- auch nicht durch eine Anordnung;
-
nicht durch die Erben,
- auch nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen.
Die Erbengemeinschaft entsteht zwingend. wenn mehrere Erben nachlassbeteiligt sind.
Indirekte Vermeidung
Eine Erbengemeinschaft kann nur indirekt verhindert werden, und zwar durch den Erblasser, indem er eine Einräumung der Erbenstellung ausschliesst
-
durch Einsetzung eines Alleinerben (Universalerben)
- mittels Testaments
- (bei Fehlen von Pflichtteilserben)
- mittels Erbvertrags
- (bei Vorhandensein von Pflichtteilserben; verschiedene Konstellationen denkbar)
- mittels Testaments
-
durch Verzicht auf Einräumung einer Erbenstellung bei den – nebst des Alleinerben – zu begünstigenden Personen
- mittels Vermächtnisses
- mittels Nutzniessung nach ZGB 473.