Träger der gemeinschaftlichen Rechte
Mangels Rechtssubjektivität der Erbengemeinschaft sind alle beteiligten Erben bzw. Gesamthänder Träge der gemeinschaftlichen Rechte:
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Rechtsgeschäfte
- Die einzelnen Miterben und nicht die Erbengemeinschaft sind Parteien eines Rechtsgeschäftes.
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Auflösung der Erbengemeinschaft
- Die Auflösung der Erbengemeinschaft, einschliesslich Erbteilung nach ZGB 634, erfolgt nicht durch die Erbengemeinschaft (Gesamthand) und die einzelnen Erben, sondern als solches nur unter mehreren oder unter allen Erben.
Differenzierung nach Arte der Erbenberufung
Folgende Personen sind vorbehältlich der Annahme des Nachlasses (keine Ausschlagung allgemein oder auf öffentliches Inventar hin) Mitglieder der Erbengemeinschaft:
- Gesetzliche Erben
- Eingesetzte Erben.
Rechtsnachfolge beim Ableben eines Erben
Stirbt ein Erbe, so geht sein Anteil auf die seinerseitigen Erben (sog. Erbeserben) über, die im Rahmen des ersten Nachlasses eine gesamthänderische Untergemeinschaft bilden.
Nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft sind
- Vermächtnisnehmer
- Sind nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft.
- Haben lediglich, aber immerhin eine obligatorische Forderung gegenüber Erben auf Ausrichtung des Vermächtnisses.
- Nutzniesser
- Ehegatte kraft ZGB 473
- „Vermächtnis-Nutzniesser“
- Auflagebedachter
- Nacherben
- Hat nur Anwartschaft auf Herausgabe der Vorerbschaft gegenüber dem Vorerben.
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