Grundsatz
Aufgrund von ZGB 604 Abs. 1 besteht der Anspruch jedes einzelnen Erben
- einen individuellen Weg zu gehen;
- gegen den Willen seiner Miterben unter Realisierung seines Erbanspruchs durch Empfang seiner Erbquote entsprechenden Nachlassobjekte aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.
ZGB 604 Abs. 1 beantwortet damit die wichtige Frage, was der einzelne Erbe bei Uneinigkeit der Miterben über die Auflösung der Erbengemeinschaft kraft seines eigenen Willens verlangen kann.
Fokus des Erbteilungsanspruchs
Der Erbteilungsanspruch jeden Miterbens ist auf die Vornahme der Erbteilung nach ZGB 604 Abs. 1 gerichtet, und zwar,
- durch Zuweisung von Erbschaftsobjekten
- unter Einbeziehung des ganzen Nachlassvermögens.
Die Ausübung des Teilungsanspruchs durch einen Erben kann ausgeübt werden:
- ganz oder teilweise;
- auf Basis seiner Erbquote als Massstab;
- u.U. kombiniert auf eine partielle Erbteilung.
Mit einer sog. «objektiv partiellen Erbteilung» kann ein Miterbe nur durchdringen, wenn seine Miterben (ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent) damit einverstanden sind.
Der Miterbe kann andererseits aber nicht eine vollständige Erbteilung verlangen, wenn die Miterben dies nicht wollen:
- Er kann in einem solchen Fall aber die seiner Erbquote entsprechenden Nachlassgegenstände zur individuellen Berechtigung verlangen.
B. Teilungsanspruch
Art. 604 ZGB
1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.