Jeder Erbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern und soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetzesbestimmung zum Verbleib in der Erbengemeinschaft verpflichtet ist (vgl. ZGB 604 Abs. 1).
Niemand kann daher dem Grundsatze nach gezwungen werden, in der Erbengemeinschaft zu bleiben. – Der jedem Miterben eingeräumte Anspruch, grundsätzlich jeder die Erbteilung verlangen zu dürfen, ist das Korrektiv zu der beim Tod des Erblassers startenden Zwangsgemeinschaft.
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