Verfügungen innerhalb der disponiblen Quote
Der Erblasser kann durch Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Anordnungen treffen, welche anstelle der gesetzlichen Erbfolge zum Tragen kommen. Der Erblasser kann beispielsweise eine Drittperson als Erben zu einer bestimmten Quote einsetzen oder die gesetzlichen Erben unterschiedlich begünstigen. Bei solchen Anordnungen hat der Erblasser jedoch den Pflichtteil der pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben zu beachten und darf nur über die disponible, d.h. freie, nicht pflichtteilsgeschützte Quote verfügen.
Pflichtteilsschutz
Pflichtteilsgeschützte Personen
Folgende gesetzliche Erben sind pflichtteilsgeschützt (ZGB 471):
- Nachkommen
- Eltern
- Ehegatte / Eingetragener Partner
Achtung
Nicht pflichtteilsgeschützt sind:
- Geschwister (dies seit Aufhebung von ZGB 472 am 1.1.1988)
- Grosseltern
Pflichtteilshöhe
Es besteht folgender Pflichtteilsschutz (ZGB 471):
- Nachkommen: ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs
- Eltern: ½ des gesetzlichen Erbanspruchs
- Ehegatte / Eingetragener Partner: ½ des gesetzlichen Erbanspruchs
Beispiel Pflichtteil
Erblasser mit Ehegattin und 2 Töchtern, davon 1 vorverstorben mit 2 Kindern; Nachlass CHF 40‘000. Der Erblasser setzt seinen Jugendfreund X mit CHF 10‘000 als Erben ein. |
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Gesetzliche Erben: | Gesetzlicher Erbanspruch: | Pflichtteil: |
Ehegattin |
1/2 (ZGB 462) |
(1/2) x (1/2) = 1/4 (ZGB 471) |
Tochter |
1/4 (ZGB 457, 462) |
(3/4) x (1/4) = 3/16 (ZGB 471) |
Enkel 1 | 1/8 | (3/4) x (1/8) = 3/32 = CHF 3‘750 |
Enkel 2 | 1/8 | (3/4) x (1/8) = 3/32 = CHF 3‘750 |
Frei verfügbare Quote: 3/8 = CHF 15‘000 | ||
Fazit: Die Anordnung des Erblasser verletzt die Pflichtteile nicht, sondern liegt innerhalb der frei verfügbaren Quote. |