Checkliste: Vermächtnisklage
Die Vermächtnisklage weist folgende Charakteristika auf:
Rechtsnatur:
Forderungsklage
Klageart:
Leistungsklage
Aktivlegitimation:
Vermächtnisnehmer
Passivlegitimation:
- Vermächtnisbelastung der Erbschaft (keine besondere Anordnung des Erblassers)
- Erbe
- Mehrere Erben: notwendige (passive) Streitgenossenschaft
- Vermächtnisbelastung bloss eines von mehreren Erben
- Betreffender Erbe als Beklagter
- Untervermächtnis
- Beklagter = beschwerter Vermächtnisnehmer
- Willensvollstrecker (alleine oder nebst der Erben)
- als (Mit-)Beklagter denkbar, bei unverteiltem Nachlassvermögen
Örtliche Zuständigkeit:
Letzter Wohnsitz des Erblassers.
Streitwert:
Wert des Vermächtnisses, welches geltend gemacht wird.
Rechtsbegehren:
- Geldlegat
- Es seien die Beklagten (Erben) unter solidarer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger (Vermächtnisnehmer) den Betrag von CHF x’xxx nebst 5 % p.a. Verzugszins seit xx.xx.xxxx zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
- Sachlegat
- Es seien die Beklagten (Erben) unter solidarer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger (Vermächtnisnehmer) die Vermächtnis-Gegenstände yy und zz zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
- Quotenlegat
- Das (seltene) Quotenlegat beinhaltet entweder eine Prozentzahl bzw. einen Bruchteil am Netto-Gesamtnachlass oder das „Vermächtnis“ der verfügungsfreien Quote.
- Es kann erst nach Feststellung des Nachlasses und vor dessen Abwicklung ausgefolgt werden.
- Das Rechtsbegehren ist individuell-konkret auszugestalten und kann daher an dieser Stelle leider nicht in vorformulierter Form wiedergegeben werden; es ist u.U. mit weiteren Begehren zu versehen oder, falls der Vermächtnisnehmer zugleich Erbe ist, mit einer Teilungsklage zu verbinden.
» Grundsätze des Zivilverfahrens
Verzugszins:
- Bei Geldvermächtnissen zulässig
- Beginn Zinsenlauf
- Verfalltagsanordnung des Erblassers
- ab Mahnung des Vermächtnisnehmers
- Zinssatz
- ohne andere Anordnung des Erblassers 5 % p.a. (vgl. OR 104)
» Weitere Informationen zum Verzugszins
Vorsorgliche Massnahmen:
Zulässigkeit bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. ZGB 594 Abs. 2)
» Vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren
Begründung:
Prozessgenügende Behauptung und Substantiierung
» Grundsätze des Zivilverfahrens: Verhandlungsmaxime
Sistierung:
Bis Erbschafts- und Erbengläubiger befriedigt sind, zulässig
Judikatur:
- BGE 5A_715/2009
- BGE 5A_114/2008
- BGE 5A_125/2008
- BGE 5A_127/2008
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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