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Erbschaftsklage

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Checkliste: Vermächtnisklage

Rechtsgebiet:
Erbschaftsklage
Stichworte:
Erbschaftsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste: Vermächtnisklage

Die Vermächtnisklage weist folgende Charakteristika auf:

Rechtsnatur:

Forderungsklage

Klageart:

Leistungsklage

Aktivlegitimation:

Vermächtnisnehmer

Passivlegitimation:

  • Vermächtnisbelastung der Erbschaft (keine besondere Anordnung des Erblassers)
    • Erbe
    • Mehrere Erben: notwendige (passive) Streitgenossenschaft
  • Vermächtnisbelastung bloss eines von mehreren Erben
    • Betreffender Erbe als Beklagter
  • Untervermächtnis
    • Beklagter = beschwerter Vermächtnisnehmer
  • Willensvollstrecker (alleine oder nebst der Erben)
    • als (Mit-)Beklagter denkbar, bei unverteiltem Nachlassvermögen

Örtliche Zuständigkeit:

Letzter Wohnsitz des Erblassers.

Streitwert:

Wert des Vermächtnisses, welches geltend gemacht wird.

Rechtsbegehren:

  • Geldlegat
    • Es seien die Beklagten (Erben) unter solidarer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger (Vermächtnisnehmer) den Betrag von CHF x’xxx nebst 5 % p.a. Verzugszins seit xx.xx.xxxx zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
  • Sachlegat
    • Es seien die Beklagten (Erben) unter solidarer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger (Vermächtnisnehmer) die Vermächtnis-Gegenstände yy und zz zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
  • Quotenlegat
    • Das (seltene) Quotenlegat beinhaltet entweder eine Prozentzahl bzw. einen Bruchteil am Netto-Gesamtnachlass oder das „Vermächtnis“ der verfügungsfreien Quote.
    • Es kann erst nach Feststellung des Nachlasses und vor dessen Abwicklung ausgefolgt werden.
    • Das Rechtsbegehren ist individuell-konkret auszugestalten und kann daher an dieser Stelle leider nicht in vorformulierter Form wiedergegeben werden; es ist u.U. mit weiteren Begehren zu versehen oder, falls der Vermächtnisnehmer zugleich Erbe ist, mit einer Teilungsklage zu verbinden.

» Grundsätze des Zivilverfahrens

Verzugszins:

  • Bei Geldvermächtnissen zulässig
  • Beginn Zinsenlauf
    • Verfalltagsanordnung des Erblassers
    • ab Mahnung des Vermächtnisnehmers
  • Zinssatz
    • ohne andere Anordnung des Erblassers 5 % p.a. (vgl. OR 104)

» Weitere Informationen zum Verzugszins

Vorsorgliche Massnahmen:

Zulässigkeit bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. ZGB 594 Abs. 2)

» Vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren

Begründung:

Prozessgenügende Behauptung und Substantiierung

» Grundsätze des Zivilverfahrens: Verhandlungsmaxime

Sistierung:

Bis Erbschafts- und Erbengläubiger befriedigt sind, zulässig

Judikatur:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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