Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht (Schenkung)
Inhalt
» OR 239: Inhalt der Schenkung
Persönliche Fähigkeit
Errichtung der Schenkung
» OR 242: I. Schenkung von Hand zu Hand
» OR 243: II. Schenkungsversprechen
» OR 244: III. Bedeutung der Annahme
Bedingungen und Auflagen
» OR 246: II. Vollziehung der Auflagen
» OR 247: III. Verabredung des Rückfalls
Verantwortlichkeit
» OR 248: Verantwortlichkeit des Schenkers
Aufhebung der Schenkung
» OR 249: I. Rückforderung der Schenkung
» OR 250: II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens
Weitere gesetzliche Grundlagen im Zivilgesetzbuch
ZGB Art. 626 Abs. 1
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
ZGB Art. 534 Abs. 1
A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers
1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Testamentsvollstreckung / Willen...Einleitung zur TestamentsvollstreckungAutoren:Ausschlagung einer ErbschaftEinleitung zur Ausschlagung einer ErbschaftAutoren:ErbrechtEinleitung: Erbrecht SchweizAutoren:WillensvollstreckungEinleitung zur WillensvollstreckungAutoren:Erbteilung / ErbteilungsvertragEinleitung zur Erbteilung in der SchweizAutoren:ErbfolgeEinleitung zur Erbfolge
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht