Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht (Schenkung)
Inhalt
» OR 239: Inhalt der Schenkung
Persönliche Fähigkeit
Errichtung der Schenkung
» OR 242: I. Schenkung von Hand zu Hand
» OR 243: II. Schenkungsversprechen
» OR 244: III. Bedeutung der Annahme
Bedingungen und Auflagen
» OR 246: II. Vollziehung der Auflagen
» OR 247: III. Verabredung des Rückfalls
Verantwortlichkeit
» OR 248: Verantwortlichkeit des Schenkers
Aufhebung der Schenkung
» OR 249: I. Rückforderung der Schenkung
» OR 250: II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens
Weitere gesetzliche Grundlagen im Zivilgesetzbuch
ZGB Art. 626 Abs. 1
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
ZGB Art. 534 Abs. 1
A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers
1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
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