- Behandlung einer somatischen Erkrankung
- Behandlung einer psychischen Störung
- Erstellung des Behandlungsplans
- Arzt
- Mitwirkung
- Betroffener
- Vertrauensperson
- Form
- Schriftlichkeit
- Information des Betroffenen und der Vertrauensperson
- Wesentliche Umstände
- Gründe
- Zweck
- Art
- Modalität
- Risiken
- Nebenwirkungen
- Folgen eines Unterlassens der Behandlung
- Allfällige alternative Behandlungsmethoden
- Etc.
- Wesentliche Umstände
- Unterbreitung des Behandlungsplans dem Betroffenen zur Zustimmung
- Bei Urteilsunfähigen
- Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung
- Bei Urteilsunfähigen
- Anpassung des Behandlungsplans an laufenden Entwicklungen
- Ausnahmen
- Zwangsbehandlung
- Anordnung der medizinischen Massnahmen gemäss Behandlungsplan
- Voraussetzungen
- Fehlen der Zustimmung des Betroffenen
- Anordnungsbefugnis
- Chefarzt der Abteilung
- Begründung
- Notwendige Umstände
- Ernsthafter gesundheitlicher Schaden für den Betroffenen
- Ernsthafte Gefährdung des Lebens / der körperlichen Integrität Dritter
- Urteilsunfähigkeit des Betroffenen
- Medizinische Indikation
- Keine angemessene weniger einschneidende Massnahme
- Keine Möglichkeit der Aufschiebung
- Schriftliche Mitteilung der Anordnung + Rechtsmittelbelehrung
- Betroffener
- Vertrauensperson
- Notwendige Umstände
- Voraussetzungen
- Anordnung der medizinischen Massnahmen gemäss Behandlungsplan
- Notfall
- Sofortige Ergreifung der die zum Schutze des Betroffenen / Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen
- Berücksichtigung des Willens des Betroffenen
- Soweit der Einrichtung bekannt
- Beispiele
- Herzinfarkt
- Hirnschlag
- Schwere Verletzungen
- Starke Blutungen
- Vergiftungen
- Krankheitsbedingte Verfassung der Eigen- / Fremdgefährdung
- Etc.
- Zwangsbehandlung
- Erstellung des Behandlungsplans
Austrittsgespräch
- Voraussetzung
- Rückfallgefahr
- Gespräch
- Vor der Entlassung
- Beteiligten
- Arzt
- Betroffener
- Zweck
- Vereinbarung der Behandlungsgrundsätze
- Für den Fall einer erneuten Unterbringung
- Dokumentationspflicht
- Austrittsgespräch ist zu dokumentieren
- Nachbetreuung
- richtet sich nach kantonalem Recht (ZGB 437)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.