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Erwachsenenschutz

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Checkliste Verfahren

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hier finden Sie die Checkliste zum Thema Verfahren im Erwachsenenschutz zum Download:

Checkliste Verfahren

Behörden des Erwachsenenschutzes

  1. Behörden
  • Erwachsenenschutzbehörde
  • Aufsichtsbehörde
  • Gerichtliche Beschwerdeinstanz
  • Weitere Behörden und Stellen
  1. Organisation: kantonale Regelungen

Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde

  1. Sachliche Zuständigkeit:
  • Erwachsenenschutzbehörde (vgl. aber fürsorgerische Unterbringung)
  1. Örtliche Zuständigkeit
  • Behörde am Wohnsitz des Betroffenen
  • Ausnahmen
  • Gefahr im Verzug: Behörde am Ort des Aufenthaltes
  • Beistandschaft wegen Abwesenheit: Behörde am Ort, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder dem Betroffenen zugefallen ist
  • Anderweitige kantonale Bestimmungen
  1. Aufsichtsbehörde: kantonale Regelungen

Grundzüge des Verfahrens

  1. Grundsatz: Massgeblichkeit des kantonalen Verfahrensrechts soweit keine bundesrechtliche Vorgaben
  2. Meldung der Hilfsbedürftigkeit einer Person
  • Melderechte: Jeder
  • Meldepflichten: Kenntniserlangung im Amt / kantonale Bestimmungen / Beauftragter, OR 397 a

Prüfung der Zuständigkeit durch die Erwachsenenschutzbehörde

  1. Von Amtes Wegen
  2. Entscheidung
  • Zuständigkeit
  • Annahme der Sache
  • Unzuständigkeit
  • Unverzügliche Überweisung der Sache an die zuständige Behörde
  • Negativer Kompetenzkonflikt
  • Meinungsaustausch mit eventuell zuständiger Behörde
  • Keine Einigung: Unterbreitung der Zuständigkeitsfrage der gerichtliche Beschwerdeinstanz

Vorsorglichen Massnahmen

Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen

  • auf Antrag der Beteiligten
  • von Amtes wegen

Verfahrensgrundsätze

  1. Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen
  2. Anwendung des Rechts von Amtes wegen
  3. Rechtliches Gehör
  4. Mitwirkungspflichten der Beteiligten / Dritter
  • Ausnahmen
  • Bedingte Mitwirkungspflicht
  • Ärzte / Zahnärzte / Apotheker / Hebammen / ihre Hilfspersonen
  • Keine Mitwirkungspflicht
  • Geistliche / Rechtsanwälte / Verteidiger / Mediatoren / Ehemalige Beistände für das Verfahren
  1. Amtshilfe durch Verwaltungsbehörden / Gerichte
  2. Psychiatrische Begutachtung in einer Einrichtung
  • Voraussetzungen
  • Unerlässlichkeit
  • Unmöglichkeit der ambulanten Durchführung
  • Im Übrigen vgl. Fürsorgerische Unterbringung
  1. Nötigenfalls Anordnung einer Vertretung
  • → Bezeichnung eines Beistandes mit Erfahrungen in fürsorgerischen + rechtlichen Fragen
  1. Akteneinsicht
  • Berechtigte: Verfahrensbeteiligten
  • Ausnahme: Entgegenstehende überwiegende Interessen
  1. Mitteilung an das Zivilstandsamt
  • Umfassende Beistandschaft
  • Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags
  1. Im Übrigen Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
  • Ausnahme: anderweitige kantonale Bestimmungen

Beschwerde beim zuständigen Gericht

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde

  1. Beschwerdebefugnis
  • Am Verfahren beteiligten Personen
  • Dem Betroffenen nahestehende Personen
  • Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an
  1. Beschwerdegründe
  • Rechtsverletzung
  • Unrichtige / unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
  • Unangemessenheit / Unverhältnismässigkeit
  • Rechtsverweigerung / -verzögerung
  1. Beschwerdefrist: 30 Tage seit Entscheidsmitteilung
  • Ausnahme:
  • Entscheid i.V.m. fürsorgerische Unterbringung: 10 Tage seit Entscheidsmitteilung
  • Rechtsverweigerung / -verzögerung: Jederzeit
  1. Aufschiebende Wirkung
  • Ausnahme
  • Anderweitige Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde / gerichtlichen Beschwerdeinstanz
  • Fürsorgerische Unterbringung: Grundsatz: Keine aufschiebende Wirkung
  1. Möglichkeit der Vernehmlassung / Wiedererwägung durch Erwachsenenschutzbehörde
  2. Besonderheiten fürsorgerische Unterbringung
  • Keine Begründungspflicht
  • Grundsatz keine Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
  • Ausnahme: Anderweitige Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde / gerichtlichen Beschwerdeinstanz
  • Psychischen Störungen: Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
  • Anhörung des Betroffenen
  • Gerichtliche Beschwerdeinstanz als Kollegium
  • Nötigenfalls Anordnung der Vertretung:
  • Beistand mit Erfahrungen in fürsorgerischen + rechtlichen Fragen
  • Entscheidfrist: 5 Tage seit Eingang der Beschwerde
  1. Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
  • Ausnahme: anderweitige kantonale Bestimmungen

Vollstreckung

  1. Vollstreckung der Entscheide durch die Erwachsenenschutzbehörde
  • Auf Antrag / von Amtes wegen
  1. Direkte Vollstreckbarkeit
  • Wenn Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen im Entscheid durch Erwachsenenschutzbehörde / gerichtliche Beschwerdeinstanz
  1. Nötigenfalls polizeiliche Hilfe
  2. Unmittelbare Zwangsmassnahmen: nur bei vorgängiger Anordnung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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