Hier finden Sie die Checkliste zum Thema Verfahren im Erwachsenenschutz zum Download:
Checkliste Verfahren
Behörden des Erwachsenenschutzes
- Behörden
- Erwachsenenschutzbehörde
- Aufsichtsbehörde
- Gerichtliche Beschwerdeinstanz
- Weitere Behörden und Stellen
- Organisation: kantonale Regelungen
Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde
- Sachliche Zuständigkeit:
- Erwachsenenschutzbehörde (vgl. aber fürsorgerische Unterbringung)
- Örtliche Zuständigkeit
- Behörde am Wohnsitz des Betroffenen
- Ausnahmen
- Gefahr im Verzug: Behörde am Ort des Aufenthaltes
- Beistandschaft wegen Abwesenheit: Behörde am Ort, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder dem Betroffenen zugefallen ist
- Anderweitige kantonale Bestimmungen
- Aufsichtsbehörde: kantonale Regelungen
Grundzüge des Verfahrens
- Grundsatz: Massgeblichkeit des kantonalen Verfahrensrechts soweit keine bundesrechtliche Vorgaben
- Meldung der Hilfsbedürftigkeit einer Person
- Melderechte: Jeder
- Meldepflichten: Kenntniserlangung im Amt / kantonale Bestimmungen / Beauftragter, OR 397 a
Prüfung der Zuständigkeit durch die Erwachsenenschutzbehörde
- Von Amtes Wegen
- Entscheidung
- Zuständigkeit
- Annahme der Sache
- Unzuständigkeit
- Unverzügliche Überweisung der Sache an die zuständige Behörde
- Negativer Kompetenzkonflikt
- Meinungsaustausch mit eventuell zuständiger Behörde
- Keine Einigung: Unterbreitung der Zuständigkeitsfrage der gerichtliche Beschwerdeinstanz
Vorsorglichen Massnahmen
Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen
- auf Antrag der Beteiligten
- von Amtes wegen
Verfahrensgrundsätze
- Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen
- Anwendung des Rechts von Amtes wegen
- Rechtliches Gehör
- Mitwirkungspflichten der Beteiligten / Dritter
- Ausnahmen
- Bedingte Mitwirkungspflicht
- Ärzte / Zahnärzte / Apotheker / Hebammen / ihre Hilfspersonen
- Keine Mitwirkungspflicht
- Geistliche / Rechtsanwälte / Verteidiger / Mediatoren / Ehemalige Beistände für das Verfahren
- Amtshilfe durch Verwaltungsbehörden / Gerichte
- Psychiatrische Begutachtung in einer Einrichtung
- Voraussetzungen
- Unerlässlichkeit
- Unmöglichkeit der ambulanten Durchführung
- Im Übrigen vgl. Fürsorgerische Unterbringung
- Nötigenfalls Anordnung einer Vertretung
- → Bezeichnung eines Beistandes mit Erfahrungen in fürsorgerischen + rechtlichen Fragen
- Akteneinsicht
- Berechtigte: Verfahrensbeteiligten
- Ausnahme: Entgegenstehende überwiegende Interessen
- Mitteilung an das Zivilstandsamt
- Umfassende Beistandschaft
- Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags
- Im Übrigen Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- Ausnahme: anderweitige kantonale Bestimmungen
Beschwerde beim zuständigen Gericht
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde
- Beschwerdebefugnis
- Am Verfahren beteiligten Personen
- Dem Betroffenen nahestehende Personen
- Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an
- Beschwerdegründe
- Rechtsverletzung
- Unrichtige / unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
- Unangemessenheit / Unverhältnismässigkeit
- Rechtsverweigerung / -verzögerung
- Beschwerdefrist: 30 Tage seit Entscheidsmitteilung
- Ausnahme:
- Entscheid i.V.m. fürsorgerische Unterbringung: 10 Tage seit Entscheidsmitteilung
- Rechtsverweigerung / -verzögerung: Jederzeit
- Aufschiebende Wirkung
- Ausnahme
- Anderweitige Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde / gerichtlichen Beschwerdeinstanz
- Fürsorgerische Unterbringung: Grundsatz: Keine aufschiebende Wirkung
- Möglichkeit der Vernehmlassung / Wiedererwägung durch Erwachsenenschutzbehörde
- Besonderheiten fürsorgerische Unterbringung
- Keine Begründungspflicht
- Grundsatz keine Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
- Ausnahme: Anderweitige Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde / gerichtlichen Beschwerdeinstanz
- Psychischen Störungen: Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
- Anhörung des Betroffenen
- Gerichtliche Beschwerdeinstanz als Kollegium
- Nötigenfalls Anordnung der Vertretung:
- Beistand mit Erfahrungen in fürsorgerischen + rechtlichen Fragen
- Entscheidfrist: 5 Tage seit Eingang der Beschwerde
- Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- Ausnahme: anderweitige kantonale Bestimmungen
Vollstreckung
- Vollstreckung der Entscheide durch die Erwachsenenschutzbehörde
- Auf Antrag / von Amtes wegen
- Direkte Vollstreckbarkeit
- Wenn Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen im Entscheid durch Erwachsenenschutzbehörde / gerichtliche Beschwerdeinstanz
- Nötigenfalls polizeiliche Hilfe
- Unmittelbare Zwangsmassnahmen: nur bei vorgängiger Anordnung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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