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Erwachsenenschutz

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Fürsorgerische Unterbringung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wenn der Betroffene den Ehegatten / eingetragenen Partner als Vertrauensperson bezeichnet, hat er folgende Rechte und Pflichten:

  • Information des Betroffenen über Rechte und Pflichten
  • Hilfe bei Formulierung + Weiterleitung von Anliegen
  • Vermittlung bei Konflikten
  • Verfahrensbegleitung
  • Mitwirkung bei der Erarbeitung des Behandlungsplans
  • Besuchsrecht
    • auch wenn Einschränkungen für andere
  • Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen Einrichtung und Betroffenen
    • soweit Erreichbarkeit
  • Informationsrechte
    • insbesondere bei die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen
  • Einsichtnahme in Akten
    • Voraussetzung: Vollmacht des Betroffenen

Als nahestehende Person wird der Ehegatte / eingetragene Partner ferner über die Unterbringung des Betroffenen informiert und kann  jederzeit um Entlassung des Betroffenen ersuchen.

Des Weiteren hat der Ehegatte / eingetragene Partner das Recht, das Gericht anzurufen bei:

  • Ärztlich angeordnete Unterbringung
  • Zurückbehaltung durch die Einrichtung
  • Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung
  • Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung
  • Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zur Fürsorgerische Unterbringung verwiesen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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