Wenn der Betroffene den Ehegatten / eingetragenen Partner als Vertrauensperson bezeichnet, hat er folgende Rechte und Pflichten:
- Information des Betroffenen über Rechte und Pflichten
- Hilfe bei Formulierung + Weiterleitung von Anliegen
- Vermittlung bei Konflikten
- Verfahrensbegleitung
- Mitwirkung bei der Erarbeitung des Behandlungsplans
- Besuchsrecht
- auch wenn Einschränkungen für andere
- Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen Einrichtung und Betroffenen
- soweit Erreichbarkeit
- Informationsrechte
- insbesondere bei die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen
- Einsichtnahme in Akten
- Voraussetzung: Vollmacht des Betroffenen
Als nahestehende Person wird der Ehegatte / eingetragene Partner ferner über die Unterbringung des Betroffenen informiert und kann jederzeit um Entlassung des Betroffenen ersuchen.
Des Weiteren hat der Ehegatte / eingetragene Partner das Recht, das Gericht anzurufen bei:
- Ärztlich angeordnete Unterbringung
- Zurückbehaltung durch die Einrichtung
- Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung
- Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung
- Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zur Fürsorgerische Unterbringung verwiesen.
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