Wenn der Betroffene den Ehegatten / eingetragenen Partner als Vertrauensperson bezeichnet, hat er folgende Rechte und Pflichten:
- Information des Betroffenen über Rechte und Pflichten
- Hilfe bei Formulierung + Weiterleitung von Anliegen
- Vermittlung bei Konflikten
- Verfahrensbegleitung
- Mitwirkung bei der Erarbeitung des Behandlungsplans
- Besuchsrecht
- auch wenn Einschränkungen für andere
- Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen Einrichtung und Betroffenen
- soweit Erreichbarkeit
- Informationsrechte
- insbesondere bei die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen
- Einsichtnahme in Akten
- Voraussetzung: Vollmacht des Betroffenen
Als nahestehende Person wird der Ehegatte / eingetragene Partner ferner über die Unterbringung des Betroffenen informiert und kann jederzeit um Entlassung des Betroffenen ersuchen.
Des Weiteren hat der Ehegatte / eingetragene Partner das Recht, das Gericht anzurufen bei:
- Ärztlich angeordnete Unterbringung
- Zurückbehaltung durch die Einrichtung
- Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung
- Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung
- Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zur Fürsorgerische Unterbringung verwiesen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.