Einleitung
Grundsatz
- Massgeblichkeit der Regelungen des Haager Übereinkommens über den Schutz von Erwachsenen (IPRG 85 Abs. 2)
- Zuständigkeit der Gerichte / Behörden
- Anwendbares Recht
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen
- Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte / Behörden
- Unerlässlichkeit für den Schutz einer Person / ihres Vermögens
Ausnahme
- Im Verhältnis zu den Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Schutz von Erwachsenen sind
- Anerkennung von Massnahmen in der Schweiz
- Wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
- Anerkennung von Massnahmen in der Schweiz
- Haager Übereinkommen
- Zuständigkeit der Gerichte/Behörden
- Anwendbares Recht
- Anerkennung Vollstreckung
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