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Grundsatz
- Abklärungspflicht der behandelnden Ärzte
- Existenz einer Patientenverfügung
- Anhand Versichertenkarte
- Keine Pflicht zur darüber hinausgehenden Nachforschungen
- Rechtsverbindlichkeit
- = Zustimmung / Ablehnung
- Keine Pflicht zur Aufklärung des Betroffenen
- Auch wenn die Ablehnung der Massnahme aus ärztlicher Sicht „nicht vernünftig“
- Umfassende ärztliche Aufklärung der vertretungsberechtigten Person
- Gründe der Behandlung
- Zweck der Behandlung
- Art der Behandlung
- Modalitäten der Behandlung
- Risiken der Behandlung
- Nebenwirkungen der Behandlung
- Kosten der Behandlung
- Folgen eines Unterlassens der Behandlung
- Alternative Behandlungsmöglichkeiten
- Etc.
- ZGB 377 Abs. 2
- Entbindung vom Patientengeheimnis
- begrenzt auf die erforderliche Behandlung
- Wenn mehrere Personen vertretungsberechtigt
- alle nebeneinander vertretungsberechtigt (ZGB 378 Abs. 2 Ziffer 1)
- bei Uneinigkeit
- Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde
- Einbezug des Betroffenen in die Entscheidfindung
Ausnahmen
- Dringende Fälle (ZGB 379)
- Wenn keine Zeit für Abklärungen
- Beispiele
- Verkehrsunfall
- Andere Notfälle
- Rückausnahme
- Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften
- Direkte aktive Sterbehilfe
- ≠ indirekte aktive Sterbehilfe
- Verabreichung von schmerzlindernden Medikamenten, wobei eine Verkürzung des Lebens als Nebenwirkung in Kauf genommen wird
- Sittenwidrige Massnahmen
- Nicht indizierte Eingriffe
- Etc.
- Begründete Zweifel
- Beruhen auf freiem Willen
- Willensmängel gemäss OR 23 ff.
- B. religiöser Zwang
- Entsprechung dem mutmasslichen Willen
- Beispiele
- Mündlicher Widerruf (formunwirksam)
- Mangelnde / mangelhafte medizinische Aufklärung
- Zweifel an der Aktualität
- Zwischenzeitliche Entwicklung neuer und besser geeigneter Behandlungsmethoden
- Nachweisliche Äusserung eines anderen Willens
- Wichtig:
- Pflicht des Arztes zum Festhalten der Abweichungsgründe im Patientendossier
Schranken der Verbindlichkeit
- Vorrang der Sonderregeln
- Medizinische Indikation
- Unzulässigkeit der medizinisch kontraindizierten Massnahmen
- Kein Anspruch auf sinnlose Massnahmen
- Kein Anspruch auf die Anwendung von wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden, die nicht zum Angebot des Leistungserbringers gehören
Literatur
- GASSMANN JURG in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 370 N 11 ff.
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