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Erwachsenenschutz

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Handlungsunfähigkeit (ZGB 17)

  • Keine rechtlichen Wirkungen der Handlungen (ZGB 18)
  • Erforderlichkeit der Vertretung im Rechtsverkehr
    • Rechtsgeschäftlicher Vertreter
    • Gesetzlicher Vertreter
  • Ausnahme: absolut höchstpersönliche Rechte (ZGB 19c Abs. 2)
    • Jede Vertretung ausgeschlossen
    • Beispiele:
      • Eheschliessung
      • Erhebung der Scheidungsklage
      • ärztliche Eingriffe ohne Heilungszweck
      • Errichtung eines Testaments und dessen Widerruf
      • Abschluss von Erbverträgen als Erblasser
      • Vereinsmitgliedschaft
    • Exkurs:
      • Die Handlungsfähigkeit kann unter Umständen auch bei urteilsfähigen Personen mittels erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen eingeschränkt werden (ZGB 19d):
        • Vertretungsbeistandschaft
        • Mitwirkungsbeistandschaft
      • In den Bereichen, in denen die Person die Handlungsfähigkeit nicht hat, bedarf sie einer Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreters (ZGB 19)

Prozessunfähigkeit (ZPO 67)

  • Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen
  • Erforderlichkeit der gesetzlichen Vertretung
  • Exkurs:
    • verbeiständete Person ist nur dann prozessunfähig, wenn der Beistand in dem betroffenen Aufgabengebiet die ausschliessliche Kompetenz zur Vertretung hat (s.u. Beistandschaften)

Literatur

  • ROSCH DANIEL in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Einführung N 16 ff.

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