VVBV regelt, wie ein Beistand die Anlage und Aufbewahrung des Betroffenenvermögens zu handhaben hat.
- Gesetzliche Grundlage
- Anwendungsbereich
- Grundsätze
- Bargeld
- Aufbewahrung von Wertsachen
- Vermögensanlage
- Grundsatz
- Zulässige Anlagen
- Unzulässige Anlagen
Gesetzliche Grundlage
ZGB 408 Abs. 3
Anwendungsbereich
VBVV 1
- Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung
- Umfassende Beistandschaft
- Vormundschaft (minderjährige Personen)
Grundsätze
Grundsätze, die bei der Vermögensverwaltung zu beachten sind (VBVV 2):
- Sichere und möglichst ertragbringende Anlage
- aber: Sicherheit geht der Rendite vor
- Geringhaltung der Anlagenrisiken durch eine angemessene Diversifikation
- Sorgfältige und ausführliche Dokumentationspflicht
Bargeld
Bargeld des Betroffenen sind wie folgt zu handhaben (VBVV 3):
- Unverzügliche Überweisung auf ein Konto bei einer Bank / Postfinance
- Ausnahme
- Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse des Betroffenen
- Ausnahme
Aufbewahrung von Wertsachen
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Wertsachen gilt Folgendes (VBVV 4):
- Wertsachen
- Wertschriften
- Wertgegenstände (z.B. Schmuck)
- wichtige Dokumente
- Etc.
- Grundsatz
- Aufbewahrung in Bank / bei Postfinance
- Beaufsichtigung durch KESB
- Ausnahme
- Möglichkeit der Aufbewahrung an einem anderen Ort, vorausgesetzt:
- Gewährleistung sicherer Aufbewahrung
- Vorrangige Interessen des Betroffenen an einer solchen Aufbewahrung
- KESB Bewilligung
- :
- Aufbewahrung der Bildersammlung zu Hause
- Anordnung der Aufbewahrung in eigenen KESB Räumlichkeiten, vorausgesetzt:
- Anordnung durch KESB
- feuer-, wasser- und diebstahlsicherer Aufbewahrungsort
- Möglichkeit der Aufbewahrung an einem anderen Ort, vorausgesetzt:
Vermögensanlage
Grundsatz
Bei der Wahl der Vermögensanlage sind folgende Kriterien zu berücksichtigen (VBVV 5):
- individuelle Sicherheitsbeurteilung
- Massgeblichkeit der konkreten Bedürfnisse der Person
- Orientierungsfaktoren:
- Alter
- Gesundheit
- Bedürfnisse des Lebensunterhalts
- Zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen
- Einkommen
- Art und Umfang des Vermögens
- Bestehender Versicherungsschutz
- Altersrücktritt
- Unfall
- Krankheit
- Pflegebedürftigkeit
- (Mutmasslicher) Wille des Betroffenen
- Zeitpunkt und beabsichtigte Dauer der Anlage
- Inflationsrisiko
- Liquiditätsplanung
- Verfügbarkeit der Mittel im Zeitpunkt des Bedarfs, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen
- Bedarf:
- Gewöhnlicher Lebensunterhalt
- Zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen
- Bedarf:
- Verfügbarkeit der Mittel im Zeitpunkt des Bedarfs, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen
- Orientierungsfaktoren:
- Massgeblichkeit der konkreten Bedürfnisse der Person
Zulässige Anlagen
Bei der Aufzählung der zulässigen Anlagen differenziert VBVV zwischen Anlagen zur Sicherung des gewöhnlichen Lebensunterhalts und Anlagen für weitergehende Bedürfnisse (bei günstigen Vermögensverhältnissen):
Gewöhnlicher Lebensunterhalt
VBVV 6
Zulässige Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (abschliessende Aufzählung):
- auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie
- auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Art. 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 pro Institut
- CHF 100‘000.-
- festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen
- selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke
- Voraussetzung: Bewilligung KESB
- pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand
- Voraussetzung: Bewilligung KESB
- Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Weitergehende Bedürfnisse
VBVV 7
Zulässige Anlagen für weitergehende Bedürfnisse (über die Sicherung des gewöhnlichen Lebensunterhalts hinausgehend, soweit die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen es erlauben; abschliessende Aufzählung):
- Wie zulässige Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (s.o.)
- auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie
- auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Art. 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 pro Institut
- CHF 100‘000.-
- festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen
- selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke
- Voraussetzung: Bewilligung KESB
- pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand
- Voraussetzung: Bewilligung KESB
- Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- weitere Anlagen:
- Voraussetzung: Bewilligung KESB
- abschliessende Aufzählung der weiteren Anlagen
- Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität
- Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, max. 25 % des Gesamtvermögens
- Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken
- gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von max. 25 % Aktien und max. 50 % Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken
- Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17.12.2004 unterstehen
- Grundstücke
- bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen Möglichkeit weitergehender Anlagen
Unzulässige Anlagen
Problem: Handhabung der im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft bestehenden unzulässigen Vermögensanlage
- Grundsatz (VBVV 8 Abs. 1 und Abs. 2):
- Pflicht zur Umwandlung in zulässige Anlagen
- innert angemessener Frist
- zu berücksichtigende Gesichtspunkte:
- Wirtschaftsentwicklung
- persönliche Verhältnisse
- möglichst (mutmasslicher) Wille des Betroffenen
- Pflicht zur Umwandlung in zulässige Anlagen
- Ausnahme
- Verzicht auf Umwandlung (VBVV 8 Abs. 3)
- Besonderer Wert der Vermögenswerte für den Betroffenen / seine Familie
- (Anderweitige) Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts
- Bewilligung KESB
- Verzicht auf Umwandlung (VBVV 8 Abs. 3)
Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten
VBVV 9 enthält Regelungen zu Verträgen über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten des handlungsunfähigen Betroffenen. Insbesondere stellt die Vorschrift klar, dass der Beistand im Namen des Betroffenen solche Verträge abschliessen kann, und regelt die Genehmigungspflichtig solcher Verträge.
- Vertragsschliessende
- Beistand als Vertreter des Betroffenen
- Bank / Postfinance
- Genehmigungsbedürftigkeit der Verträge
- Zuständige Stellen
- KESB
- Entscheidungsbefugnis:
- über welche Vermögenswerte selbstständig oder nur mit Bewilligung der KESB im Namen des Betroffenen verfügt werden darf
- über welche Vermögenswerte der Betroffene selber verfügen darf
- Mitteilungspflicht der KESB bezüglich der Entscheidung an:
- Beistand
- Bank / Postfinance
- Praktische Handhabung
- Verwendung des von KESB ausgefüllten und unterzeichneten Formulars
- Umsetzung Zeichnungsrecht gegenüber der Bank bei Beistandschaften oder Vormundschaften | kokes.ch
- Beispiele
- Verträge über die Führung eines Kontos / Depots
- Vermögensverwaltungsverträge
- Zuständige Stellen
Belege, Auskunft und Einsicht
Belege
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung anfallenden Belege gilt folgendes (VBVV 10):
- Ausstellung auf den Namen der betroffenen Person
- Aufbewahrungspflicht des Beistandes
Auskunft- / Einsichtsrecht
Die Vermögensverwaltung durch einen Beistand geht mit folgenden Auskunfts- und Einsichtsrechten einher:
- Berechtigte
- Beistand
- Zeitpunkt
- Ab Übernahme der Beistandschaft
- Ausnahme
- Zeit vor der Amtsübernahme
- Nach Tod des Betroffenen
- Voraussetzung:
- Erforderlichkeit für die Ausübung / Beendigung des Amtes
- Zeitpunkt
- KESB
- Zeitpunkt: Jederzeit
- Beistand
- Verpflichtete
- Bank
- nur gegen Vorlage eines vollstreckbaren Entscheids durch KESB (Empfehlungen SBVg)
- Postfinance
- Versicherungseinrichtung
- Bank
- Gegenstand:
- Konti
- Depots
- Versicherungen
Zustellung der Auszüge
Pflicht gegenüber der KESB zur unaufgeforderten jährlichen Zustellung der Auszüge:
- Berechtigte
- KESB
- Verpflichtete
- Banken
- Postfinance
- Versicherungseinrichtungen
- Gegenstand
- Kontoauszüge des Berechtigten
- Depotauszüge des Berechtigten
- Versicherungsauszüge des Berechtigten
Literatur
- Zondler Georg / Näf Patrick, Die Banken und das Erwachsenenschutzrecht, AJP 2013, 232 ff.
Dokumentationspflicht
Der Beistand muss alle Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung sorgfältig und ausführlich dokumentieren (VBVV 11).